11.3.2. Ob es sich bei der alten X-Strasse um einen überteerten Flurweg handelte, der mit der Anwohnerzahl wuchs, oder um eine in den 1970er Jahren privat erstellte Strasse, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin sei angemerkt, dass die Flurwegtheorie den gutachterlichen Feststellungen, die alte Strasse habe eine genügend starke Fundationsschicht, aber einen ungenügenden Deckbelag aufgewiesen, widerspricht (vorne Erw. 3.1.; Protokoll S. 7 f. und 11). Fest steht, dass die X-Strasse insgesamt vor dem Ausbau den gesetzlichen Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse für ein Gewerbegebiet nicht genügt hat. Sie wurde erst jetzt ihrer Funktion gemäss ausgebaut (Erw.