Der Umfang der Kostenbeteiligung hängt u.a. ab von der Art der Erschliessung (Fein- oder Groberschliessung). Das öffentliche Interesse an einer Anlage wird durch eine entsprechende Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten abgegolten. Darauf ist bei der Prüfung der Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten einzugehen (hinten Erw. 12. ff.).