11.3. 11.3.1. Es ist richtig, dass die Gemeinden verpflichtet sind, die Bauzonen zu erschliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer erschliessen zu lassen (§ 33 Abs. 1 BauG). Sie sind aber ebenso verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben. Erschliessungspflicht und Kostentragungspflicht sind daher auseinander zu halten. Entsteht den Anstössern - 22 - aus der Anlage ein Sondervorteil, haben sie sich an den Kosten zu beteiligen (§ 34 Abs. 2bis BauG).