Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Strassenentwässerung und Teile des Belags der X-Strasse die Vorgaben für eine Erschliessung dieser Bauzone nicht erfüllten. Die gesetzeskonforme Erschliessung sei Sache der Gemeinde. Dieser Pflicht sei die Gemeinde Q. nicht nachgekommen. Mit dem aktuellen Strassenausbau hole sie dies nach. Dafür habe ausschliesslich die öffentliche Hand aufzukommen (Beschwerde S. 17 f.). Weiter wird geltend gemacht, dass sowohl die Strasse (wie auch die Kanalisationsleitung) Sammelfunktion hätten. Es partizipiere praktisch die gesamte Gemeinde Q. an diesen Anlagen. Den Anstössern entstehe daraus kein Sondervorteil (Beschwerde S. 18 f.).