9.2. Der vom Gericht beigezogene Gutachter hat mit dem Nachführungsgeometer die Grenzverhältnisse des betroffenen Abschnitts der X-Strasse abgeklärt. Es wurde festgestellt, dass die im Feld sichtbaren Grenzzeichen am westlichen Strassenrand rechtsgültig seien. Die alte Strasse habe am Westrand zum Teil zwar auf Privatgrund gelegen, die neue Strasse halte dagegen auch an der Westseite die Parzellengrenze ein (Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 2). Die gebaute Strasse entspricht neu also der vermarkten Strasse. Davon konnten sich das Gericht und der Vertreter der Beschwerdeführenden am Augenschein vom 23. Oktober 2013 selber überzeugen (vgl. Protokoll S. 4).