9. 9.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden machte weiter geltend, das Strassenbauprojekt verletze Privatland, die Gemeinde habe vorab ein Enteignungsverfahren durchzuführen. Sie könne keine Beiträge für eine Strasse erheben, die auf Privatgrund gebaut sei (Beschwerde S. 21 ff.).