8.2. Dem Gemeinderat ist in diesem Punkt zuzustimmen. Rechtliche Wirkung gegenüber den Beitragspflichtigen hat lediglich der aufgelegte oder per Verfügung eröffnete Beitrag. Alle früheren Angaben zu den Erschliessungsbeiträgen sind blosse Informationen, welche die Betroffenen nicht belasten, aus denen sie aber auch keine Rechte ableiten können. Darauf ist nicht weiter einzugehen. - 17 -