Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus all diesen Gründen im Beitragsplanverfahren die Auflage- bzw. Einsprachefrist bei Baubeginn nicht abgelaufen sein muss. Das Beitragsplanverfahren wurde vorliegend eingeleitet, bevor mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Auflage erfolgte somit rechtzeitig. Die Beiträge sind nicht verwirkt. 8. 8.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden rügt sodann, dass die Beitragstabellen, die im Zusammenhang mit der Referendumsabstimmung im März 2009 verschickt worden seien, sich von den aufgelegten Tabellen unterschieden (Beschwerde S. 11).