In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der nachträgliche Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG erst bei Übernahme des Erschliessungswerks durch die Gemeinde aufgelegt wird, also frühestens nach Bauvollendung, oft aber auch erst Jahre später. Diese (nachträglich) Beitragsbetroffenen sind im Vergleich zu den Belasteten im Verfahren nach § 35 BauG auch nicht bessergestellt.