Gäbe es eine gesetzliche Vorgabe, welche den Fristablauf vor Baubeginn vorschreiben würde, wäre dies mit Blick auf übergeordnetes Recht und die Rechtsprechung ohne weiteres auch zulässig. Da dem im Kanton Aargau - 16 - aber nicht so ist und die Folge der verspäteten Beitragsplanauflage drastisch ist (Verwirkung der individuellen Beiträge auf Beschwerde hin), sollte nicht leichthin auf Verspätung der Verfahrenseinleitung geschlossen werden. Das gebietet auch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verfahrensvorschriften sollen möglichst so ausgelegt werden, dass die nach kommunalem Reglement Beitragspflichtigen gleichbehandelt werden.