Die Befristungsregelung für die Eröffnung des Beitragsplanverfahrens dient der Rechtssicherheit. Nach der Aargauer Praxis soll das Beitragsplanverfahren spätestens vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Die Einleitung geschieht durch öffentliche Auflage (Publikation) oder durch Zustellung von Einzelverfügungen. Mit Beginn der Auflage bzw. Empfang der Beitragsverfügungen hat das Beitragsplanverfahren - für die Betroffenen wahrnehmbar - begonnen. Der Eröffnungszeitpunkt bestimmt in der Regel auch, wer beitragspflichtig ist, nämlich der jeweilige Eigentümer. Wem bis zum Baubeginn kein Baubeitrag eröffnet wurde, kann davon ausgehen, dass er nicht belastet wird.