kein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung, gemäss welcher das Beitragsplanverfahren vor Baubeginn einzuleiten ist. Wenn für die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen in zeitlicher Hinsicht eine flexiblere Regelung gelten solle, liege es am Gesetzgeber, die betreffenden Bestimmungen zu ändern (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.5.). 7.4. Im Kanton Aargau ist keine parallele Auflage von Projekt und Beitragsplan vorgeschrieben. Die Rechtslage der Beitragspflichtigen wird durch den Beginn der Bauausführung noch während der Auflagefrist nicht verschlechtert.