tend machen (vgl. VGE vom 26. Januar 2010 in AGVE 2010 S. 129 mit Hinweisen und S. 133 f.; SKE in AGVE 2002 S. 503 f.). 7.3.2. In einem Entscheid von 1976 gab das Bundesgericht zu bedenken, dass bei Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten vor Ausführung des Strassenbaus die Möglichkeit bestehe, gegen das Projekt bzw. dessen Ausgestaltung Einsprache zu erheben. Werde die Beitragspflicht erst nachträglich bestritten, könnten solche Einwendungen nicht mehr oder nicht im gleichen Umfang erhoben werden (BGE 102 Ia 46; siehe auch Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4.).