Dagegen hat die kantonale Rechtsprechung in Anlehnung an die altrechtliche Regelung (§ 32 Abs. 1 des aufgehobenen Baugesetzes vom 2. Februar 1971 [aBauG]) festgelegt, dass der ursprüngliche Beitragsplan frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag, spätestens vor Baubeginn aufzulegen bzw. zu eröffnen sei. Die öffentliche Auflage des Beitragsplans oder die Bekanntgabe durch Einzelverfügung erst während der Bauausführung bewirke zwar nicht per se die Nichtigkeit des Beitragsplans als Ganzes, die betroffenen Grundeigentümer könnten jedoch einspracheweise die Verwirkung des von ihnen geforderten Beitrags gel-