Das kantonale Baugesetz und auch das kommunale RFE regeln den Zeitpunkt der Auflage des Beitragsplans nicht (vgl. § 35 BauG; § 12 RFE). Dagegen hat die kantonale Rechtsprechung in Anlehnung an die altrechtliche Regelung (§ 32 Abs. 1 des aufgehobenen Baugesetzes vom 2. Februar 1971 [aBauG]) festgelegt, dass der ursprüngliche Beitragsplan frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag, spätestens vor Baubeginn aufzulegen bzw. zu eröffnen sei.