7.3. 7.3.1. Nach Ansicht des Bundesgerichts sollte der Zeitpunkt, bis zu welchem ein Verfahren zur Beitragserhebung einzuleiten ist bzw. spätestens eingeleitet werden darf, durch die Gesetzgebung geregelt werden. Es handle sich dabei um wesentliche Verfahrensregeln, nicht bloss um Ordnungsvorschriften. Das Bundesgericht liess offen, ob und wie weit in besonderen Situationen - z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit oder im Rahmen des Systems der Gesamtfinanzierung von Leitungsnetzen - von einer gesetzlichen Vorgabe abgewichen werden dürfe (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4. f.).