Mit der öffentlichen Auflage sei erst nach Baubeginn begonnen worden bzw. hätten die Bauarbeiten begonnen, bevor die Auflagefrist am 8. Februar 2012 abgelaufen gewesen sei (Beschwerde S. 12). Der Beitragsplan sei zu spät aufgelegt worden, weshalb der Beitragsanspruch verwirkt sei (Beschwerde S. 10, 12 und 15). 7.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, bei Baubeginn müsse kein rechtskräftiger Beitragsplan vorliegen. Selbst die Auflagefrist müsse bei Baube- - 14 -