Zu den Abgaben kommen die von der Gemeinde zu erbringenden eidgenössischen Mehrwertsteuern (MWSt) hinzu (§ 4 RFE). Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu bemessen (§ 11 RFE). Zur Bezahlung der Abgabe ist verpflichtet, wem im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 15 RFE).