Sie können sodann von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR). 6.3. Die Gemeinde Q. stützt sich für ihre Beitragsforderung an die Strasse und an die Kanalisationsleitungen auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE; von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. Juni 2001).