4. 4.1. Die alte Kanalisationsleitung in der X-Strasse diente einerseits der Entwässerung des daran angeschlossenen Teileinzugsgebiets, andererseits diente sie auch als Sammel- und Transportleitung. Etwa 50 % des Abwassers des entwässerten Gemeindegebiets von Q. zuzüglich das Abwasser der Gemeinde S. floss durch diese Leitung ab. Nach Ansicht des Gutachters hätte die Kapazität der bestehenden Leitung genügt für die Entwässerung des angeschlossenen Teileinzugsgebiets "XY" im Mischsystem (Gutachten "Vorsorgliche Beweisführung" S. 5 f.).