Die maximale Dimensionierung und die Linienführung werden jeweils im Erschliessungsplan festgelegt (§ 17 Abs. 1 BauG). Entspricht ein Strassenbauprojekt dem Erschliessungsplan, darf darauf vertraut werden, dass es den gesetzlichen Anforderungen (zumindest was die Ausdehnung betrifft) genügt.