Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung bestimmt sich nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und dem Stand der Strassenbautechnik gemäss VSS-Normen (Vereinigung Schweizerischer Verkehrsfachleute; § 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Diese sind nicht stur anzuwenden; dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist Rechnung zu tragen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheide [VGE] in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2009 S. 160 mit Hinweisen; AGVE 2005 S. 205 f.). Die maximale Dimensionierung und die Linienführung werden jeweils im Erschliessungsplan festgelegt (§ 17 Abs. 1 BauG).