2.2. Die aufschiebende Wirkung nach § 46 VRPG hemmt die Durchsetzbarkeit einer Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens. Sie verhindert vorliegend, dass die angefochtenen Beiträge vollstreckt werden können, bevor rechtskräftig darüber entschieden wurde. -9- Nachdem die Gemeinde das Inkasso für die Beiträge der Beschwerdeführenden bis zum Entscheid über die Beiträge aufgeschoben hat, braucht auf dieses Begehren nicht weiter eingetreten zu werden. Dem stimmte der Vertreter der Beschwerdeführenden an der Verhandlung ausdrücklich zu (vgl. Protokoll S. 6).