Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen in einem separaten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (vorne C.2.). 1.5. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevollmächtigt. Die im Einspracheverfahren vom Gemeinderat zu Recht als mangelhaft gerügte Vollmacht der O. AG wurde verbessert und genügt nun den gesetzlichen Anforderungen (Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage 2).