1.4.2. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen betroffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können. Eine Ausnahme machen I. und J., die nur mit einem Kanalisationsbeitrag belastet werden. Die Begehren zum Strassenbeitragsplan berühren sie nicht; ihre Teilnahme am Verfahren hat jedoch keinen Einfluss auf die Strassenbeiträge der übrigen Beteiligten und ist daher unproblematisch. Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden.