Eine rechtliche Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vorgehen. Die formelle Streitgenossenschaft ist daher stets eine freiwillige (auch einfache Streitgenossenschaft genannt). So können z.B. Grundeigentumsberechtigte, die ihnen auferlegte Beiträge an eine Erschliessung anfechten wollen, eine (freiwillige/einfache) formelle Streitgenossenschaft bilden (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N 3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181).