Die angeblichen Vertretungsverhältnisse von I. für seine Ehefrau sowie für die Erbengemeinschaft AF. waren bisher nicht nachgewiesen. Deshalb ersuchte das Gericht den Vertreter der Sammelbeschwerdeführer, je eine Vollmacht für I. von seiner Ehefrau und von der Erbengemeinschaft AF. nachzureichen (Schreiben vom 5. Juni 2013). An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 legte dieser die Vollmacht von J. vom 21. August 2013 vor. Die früheren Verfahrensschritte werden damit nachträglich genehmigt. Entgegen der Auffassung des Gemeinderats liegt somit der ganze Beitrag auf der Parzelle aaa im Streit.