1.3.3. Dagegen führt der Vertreter der Beschwerdeführenden an, die Ehegatten I. & J. seien davon ausgegangen, dass sie sich von Gesetzes wegen vertreten, dass I. den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft ohne weiteres vertreten könne. Es werde der Beschwerdeinstanz überlassen, die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Es werde aber am Antrag festgehalten, das ganze Grundstück vom Beitrag zu befreien. 1.3.4. Vertretungsverhältnisse sind auf Verlangen der Behörde mit schriftlicher Vollmacht zu belegen (§ 14 Abs. 2 VRPG).