1.3. 1.3.1. Alle Beschwerdeführenden sind beitragsbelastet und haben demzufolge ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids (§ 42 lit. a VRPG). -6- 1.3.2. Der Gemeinderat macht geltend, I. habe nur für seinen Miteigentumsanteil und als Vertreter der Erbengemeinschaft AF. Einsprache geführt. Seine Ehefrau und ebenfalls beitragsbelastete Miteigentümerin, J., habe er nicht vertreten. Deren Beitragsanteil sei rechtskräftig (Einspracheentscheid S. 2; Vernehmlassung S. 2).