1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Das Gericht tagt ordentlich in Dreier-, in speziellen Fällen in Fünferbesetzung (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Um die erforderliche Breite an Fachwissen sicherzustellen, wurde der vorliegende Fall in Fünferbesetzung entscheiden.