Der Gemeinderat Q. nahm innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 17. September 2012 Stellung zur Sammelbeschwerde. Er beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden replizierte ebenfalls innert verlängerter Frist am 8. November 2012. Darauf antwortete der Gemeinderat mit abschliessender Duplik vom 28. November 2012. Auf die Begründungen der Parteien ist in den Erwägungen einzugehen. D. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 23. Oktober 2013 eine Augenscheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach anschliessender Beratung das folgende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: