Das vorgetragene Begehren um Durchführung eines Enteignungsverfahrens könne im Beitragsplanverfahren nicht behandelt werden. Für nachträgliche Begehren nach § 155 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 wäre auf Begehren hin gegebenenfalls ein separates Verfahren zu eröffnen. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht erforderlich, wenn, wie vorliegend, Projekt und definitive Abtretungsflächen feststünden. Die Kosten des Rechtserwerbs seien in der definitiven Bauabrechnung zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren müsse diesbezüglich keine Gewissheit bestehen. C.3. -5-