Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." C.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wies der Präsident der damaligen Schätzungskommission darauf hin, dass im Sammelbeschwerdeverfahren alle Beschwerdeführenden die gleichen Anträge stellen müssten. Individuelle Argumente seien nicht möglich, weil sie den Interessen von Mitbeschwerdeführenden zuwiderlaufen könnten. Zum Parteikostenersatzbegehren des Rechtsvertreters im vorausgehenden Beweissicherungsverfahren vor der Schätzungskommission (4-DV.2012.1) führte der Präsident aus, das Beschwerdeverfahren sei Hauptverfahren in Bezug zu jenem. Die Kosten würden im Beschwerdeverfahren gesamthaft verlegt.