4. Eventualiter sei von Amtes wegen ein Enteignungsverfahren hinsichtlich der Enteignung eines Strassenabschnittes im westlichen Teil der X-Strasse nach Massgabe des Expertengutachtens vom 30. April 2012 (vorsorgliches Beweissicherungsverfahren vor Schätzungskommission 4-DV.2012.1) zu eröffnen, weiteres diesbezügliches Beweisverfahren ausdrücklich vorbehalten. Allenfalls sei deswegen das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren bis rechtskräftigem Abschluss dieses Enteignungsverfahrens. 5. Weitere Anträge bleiben, je nach Beweisergebnis, ausdrücklich vorbehalten.