{"Signatur": "AG_SVWG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2013-10-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_001_4-BE-2012-16_2013-10-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5764", "Checksum": "10801884816b82c147495f740a6b2059"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["4-BE.2012.16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:12:46", "Checksum": "0f69f0e381d0d0368e1e31c0b6785ee2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 23.10.2013 4-BE.2012.16\n\n Spezialverwaltungsgericht\nKausalabgaben und Enteignungen\n\n4-BE.2012.16\n\nUrteil vom 23. Oktober 2013\n\nBesetzung Präsident E. Hauller\nVizepräsident K. Müller\nRichter P. Hohn\nRichter P. Kühne\nRichter V. Oeschger\nGerichtsschreiberin R. Gehrig\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführer 2\nBeschwerde- C._____\nführerin 3\nBeschwerde- D._____\nführer 4\nBeschwerde- E._____\nführer 5\nBeschwerde- F._____\nführerin 6\nBeschwerde- G._____\nführer 7\nBeschwerde- H._____\nführerin 8\nBeschwerde- I._____\nführer 9\nBeschwerde- J._____\nführerin 10\nBeschwerde- K._____\nführer 11\nBeschwerde- L._____\nführerin 12\nBeschwerde- M._____\nführer 13\n-2-\n\nBeschwerde- N._____\nführer 14\nBeschwerde- O._____ AG\nführerin 15\nBeschwerde- P._____ GmbH\nführerin 16\nBeschwerde- AA._____\nführer 17\nBeschwerde- AB._____\nführerin 18\nBeschwerde- AC._____\nführer 19\nBeschwerde- AD._____\nführerin 20\nalle vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt und Notar,\nBurghalde, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden\n\nBeschwerde- Einwohnergemeinde Q._____\ngegnerin\nhandelnd durch den Gemeinderat\n\nGegenstand ursprünglicher Beitragsplan \"Ausbau X-Strasse\" (Strasse, Abwasser)\n-3-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\nA.\nDer Gemeinderat Q. erteilte am 6. April 2010 die Baubewilligung für den\n\"Ausbau X-Strasse\" (Strasse, Kanalisation, Werkleitungen, Beleuchtung)\n(Vernehmlassungsbeilage 8). Die dagegen geführte Sammelbeschwerde\nwurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 16. März 2011 abgewiesen\n(Beschwerde S. 10). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.\nDie Bauarbeiten wurden inzwischen ausgeführt.\n\nB.1.\nDie Beitragspläne \"Ausbau X-Strasse\" Kanalisation und Strasse lagen vom\n9. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 öffentlich auf. In einer gemeinsamen\nEingabe liessen die vorne aufgelisteten, beitragsbelasteten Eigentümerinnen und Eigentümer anstossender Grundstücke Einsprache gegen die Beitragspläne erheben. Sie liessen sich durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Baden, vertreten.\n\nB.2.\nDer Gemeinderat Q. ersuchte die Schätzungskommission nach Baugesetz\n(seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Enteignungen) am 19. März 2012, im Rahmen des Beitragsplanverfahrens\n\"Ausbau X-Strasse\" eine vorsorgliche Beweisaufnahme vorzunehmen\n(Protokollauszug). Am 28. März 2012 führte der Präsident eine Instruktionsverhandlung mit dem beauftragten Gutachter sowie Vertretern der Gemeinde und der Sammeleinsprecher durch. Das Gutachten wurde den Verfahrensbeteiligten noch vor der Einspracheverhandlung vom 2. Mai 2012\nüberbracht (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 im Verfahren 4-\nDV.2012.1).\n\nDer Gemeinderat wies die Sammeleinsprache mit Entscheid vom 14. Mai\n2012 ab (Protokollauszug [Beschwerdebeilage 1]).\n\nB.3.\nAm 23. Mai 2012 reichte der Vertreter der Sammeleinsprecher dem Gericht\nfür seinen Aufwand im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweissicherung seine Kostennote ein.\n\nC.1.\nDie Sammeleinsprecher liessen den negativen Einspracheentscheid mit\nEingabe vom 20. Juni 2012 bei der damaligen Schätzungskommission anfechten mit den Begehren:\n\n\"1. Der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' sei aus formellen Gründen vollumfänglich aufzuheben.\n-4-\n\n2. Eventualiter sei der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' in Bezug auf die\nBeschwerdeführer 1-14 auch aus materiell-rechtlichen Gründen vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführer von jeglicher Beitragspflicht zu befreien.\n\n3. Der vorliegenden Beschwerde sei formaliter durch Präsidialverfügung\ngemäss § 46 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Eventualiter sei von Amtes wegen ein Enteignungsverfahren hinsichtlich der Enteignung eines Strassenabschnittes im westlichen Teil der\nX-Strasse nach Massgabe des Expertengutachtens vom 30. April 2012\n(vorsorgliches Beweissicherungsverfahren vor Schätzungskommission\n4-DV.2012.1) zu eröffnen, weiteres diesbezügliches Beweisverfahren\nausdrücklich vorbehalten. Allenfalls sei deswegen das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren bis rechtskräftigem Abschluss dieses\nEnteignungsverfahrens.\n\n5. Weitere Anträge bleiben, je nach Beweisergebnis, ausdrücklich vorbehalten.\n\nAlles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.\"\n\nC.2.\nMit Schreiben vom 5. Juli 2012 wies der Präsident der damaligen Schätzungskommission darauf hin, dass im Sammelbeschwerdeverfahren alle\nBeschwerdeführenden die gleichen Anträge stellen müssten. Individuelle\nArgumente seien nicht möglich, weil sie den Interessen von Mitbeschwerdeführenden zuwiderlaufen könnten.\n\nZum Parteikostenersatzbegehren des Rechtsvertreters im vorausgehenden Beweissicherungsverfahren vor der Schätzungskommission\n(4-DV.2012.1) führte der Präsident aus, das Beschwerdeverfahren sei\nHauptverfahren in Bezug zu jenem. Die Kosten würden im Beschwerdeverfahren gesamthaft verlegt.\n\n"}