Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-BE.2012.16 Urteil vom 23. Oktober 2013 Besetzung Präsident E. Hauller Vizepräsident K. Müller Richter P. Hohn Richter P. Kühne Richter V. Oeschger Gerichtsschreiberin R. Gehrig Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führer 2 Beschwerde- C._____ führerin 3 Beschwerde- D._____ führer 4 Beschwerde- E._____ führer 5 Beschwerde- F._____ führerin 6 Beschwerde- G._____ führer 7 Beschwerde- H._____ führerin 8 Beschwerde- I._____ führer 9 Beschwerde- J._____ führerin 10 Beschwerde- K._____ führer 11 Beschwerde- L._____ führerin 12 Beschwerde- M._____ führer 13 -2- Beschwerde- N._____ führer 14 Beschwerde- O._____ AG führerin 15 Beschwerde- P._____ GmbH führerin 16 Beschwerde- AA._____ führer 17 Beschwerde- AB._____ führerin 18 Beschwerde- AC._____ führer 19 Beschwerde- AD._____ führerin 20 alle vertreten durch lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt und Notar, Burghalde, Mellingerstrasse 6, 5402 Baden Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____ gegnerin handelnd durch den Gemeinderat Gegenstand ursprünglicher Beitragsplan "Ausbau X-Strasse" (Strasse, Abwasser) -3- Das Gericht entnimmt den Akten: A. Der Gemeinderat Q. erteilte am 6. April 2010 die Baubewilligung für den "Ausbau X-Strasse" (Strasse, Kanalisation, Werkleitungen, Beleuchtung) (Vernehmlassungsbeilage 8). Die dagegen geführte Sammelbeschwerde wurde vom Regierungsrat mit Beschluss vom 16. März 2011 abgewiesen (Beschwerde S. 10). Der Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Bauarbeiten wurden inzwischen ausgeführt. B.1. Die Beitragspläne "Ausbau X-Strasse" Kanalisation und Strasse lagen vom 9. Januar 2012 bis 8. Februar 2012 öffentlich auf. In einer gemeinsamen Eingabe liessen die vorne aufgelisteten, beitragsbelasteten Eigentümerin- nen und Eigentümer anstossender Grundstücke Einsprache gegen die Bei- tragspläne erheben. Sie liessen sich durch Rechtsanwalt Patrick Stutz, Ba- den, vertreten. B.2. Der Gemeinderat Q. ersuchte die Schätzungskommission nach Baugesetz (seit 1. Januar 2013: Spezialverwaltungsgericht, Kausalabgaben und Ent- eignungen) am 19. März 2012, im Rahmen des Beitragsplanverfahrens "Ausbau X-Strasse" eine vorsorgliche Beweisaufnahme vorzunehmen (Protokollauszug). Am 28. März 2012 führte der Präsident eine Instrukti- onsverhandlung mit dem beauftragten Gutachter sowie Vertretern der Ge- meinde und der Sammeleinsprecher durch. Das Gutachten wurde den Ver- fahrensbeteiligten noch vor der Einspracheverhandlung vom 2. Mai 2012 überbracht (Präsidialverfügung vom 5. Juli 2012 im Verfahren 4- DV.2012.1). Der Gemeinderat wies die Sammeleinsprache mit Entscheid vom 14. Mai 2012 ab (Protokollauszug [Beschwerdebeilage 1]). B.3. Am 23. Mai 2012 reichte der Vertreter der Sammeleinsprecher dem Gericht für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der vorsorglichen Beweissiche- rung seine Kostennote ein. C.1. Die Sammeleinsprecher liessen den negativen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 20. Juni 2012 bei der damaligen Schätzungskommission an- fechten mit den Begehren: "1. Der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' sei aus formellen Gründen voll- umfänglich aufzuheben. -4- 2. Eventualiter sei der Beitragsplan 'Ausbau X-Strasse' in Bezug auf die Beschwerdeführer 1-14 auch aus materiell-rechtlichen Gründen voll- umfänglich aufzuheben und die Beschwerdeführer von jeglicher Bei- tragspflicht zu befreien. 3. Der vorliegenden Beschwerde sei formaliter durch Präsidialverfügung gemäss § 46 Abs. 2 VRPG die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. Eventualiter sei von Amtes wegen ein Enteignungsverfahren hinsicht- lich der Enteignung eines Strassenabschnittes im westlichen Teil der X-Strasse nach Massgabe des Expertengutachtens vom 30. April 2012 (vorsorgliches Beweissicherungsverfahren vor Schätzungskommission 4-DV.2012.1) zu eröffnen, weiteres diesbezügliches Beweisverfahren ausdrücklich vorbehalten. Allenfalls sei deswegen das vorliegende Be- schwerdeverfahren zu sistieren bis rechtskräftigem Abschluss dieses Enteignungsverfahrens. 5. Weitere Anträge bleiben, je nach Beweisergebnis, ausdrücklich vorbe- halten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." C.2. Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 wies der Präsident der damaligen Schät- zungskommission darauf hin, dass im Sammelbeschwerdeverfahren alle Beschwerdeführenden die gleichen Anträge stellen müssten. Individuelle Argumente seien nicht möglich, weil sie den Interessen von Mitbeschwer- deführenden zuwiderlaufen könnten. Zum Parteikostenersatzbegehren des Rechtsvertreters im vorausgehen- den Beweissicherungsverfahren vor der Schätzungskommission (4-DV.2012.1) führte der Präsident aus, das Beschwerdeverfahren sei Hauptverfahren in Bezug zu jenem. Die Kosten würden im Beschwerdever- fahren gesamthaft verlegt. Das vorgetragene Begehren um Durchführung eines Enteignungsverfah- rens könne im Beitragsplanverfahren nicht behandelt werden. Für nach- trägliche Begehren nach § 155 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG; SAR 713.100) vom 19. Januar 1993 wäre auf Begehren hin gegebenenfalls ein separates Verfahren zu eröffnen. Eine Sistierung des Verfahrens sei nicht erforderlich, wenn, wie vorliegend, Pro- jekt und definitive Abtretungsflächen feststünden. Die Kosten des Recht- serwerbs seien in der definitiven Bauabrechnung zu berücksichtigen. Für das vorliegende Verfahren müsse diesbezüglich keine Gewissheit beste- hen. C.3. -5- Der Gemeinderat Q. nahm innert verlängerter Frist mit Eingabe vom 17. September 2012 Stellung zur Sammelbeschwerde. Er beantragte, diese unter Kostenfolge abzuweisen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden replizierte ebenfalls innert verlän- gerter Frist am 8. November 2012. Darauf antwortete der Gemeinderat mit abschliessender Duplik vom 28. November 2012. Auf die Begründungen der Parteien ist in den Erwägungen einzugehen. D. Das Spezialverwaltungsgericht führte am 23. Oktober 2013 eine Augen- scheinverhandlung durch (Präsenz siehe Protokoll S. 1) und fällte nach an- schliessender Beratung das folgende Urteil. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen die Erhebung von Erschliessungsabgaben kann, soweit sie in einem Beitragsplan festgehalten werden, innerhalb der Auflagefrist, ansonsten in- nert 30 Tagen seit Zustellung beim verfügenden Organ Einsprache erho- ben werden (vgl. § 35 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen [BauG; SAR 713.100] vom 19. Januar 1993). Die Einsprache- entscheide können innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Spezialverwal- tungsgericht (vormals Schätzungskommission nach Baugesetz) angefoch- ten werden (§ 35 Abs. 2 BauG in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007). 1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2012 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Be- schwerde zuständig. Das Gericht tagt ordentlich in Dreier-, in speziellen Fällen in Fünferbeset- zung (§ 3 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SAR 155.200] vom 6. Dezember 2011). Um die erforderliche Breite an Fachwissen sicher- zustellen, wurde der vorliegende Fall in Fünferbesetzung entscheiden. 1.3. 1.3.1. Alle Beschwerdeführenden sind beitragsbelastet und haben demzufolge ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids (§ 42 lit. a VRPG). -6- 1.3.2. Der Gemeinderat macht geltend, I. habe nur für seinen Miteigentumsanteil und als Vertreter der Erbengemeinschaft AF. Einsprache geführt. Seine Ehefrau und ebenfalls beitragsbelastete Miteigentümerin, J., habe er nicht vertreten. Deren Beitragsanteil sei rechtskräftig (Einspracheentscheid S. 2; Vernehmlassung S. 2). 1.3.3. Dagegen führt der Vertreter der Beschwerdeführenden an, die Ehegatten I. & J. seien davon ausgegangen, dass sie sich von Gesetzes wegen ver- treten, dass I. den Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft ohne weiteres vertreten könne. Es werde der Beschwerdeinstanz überlassen, die formellen Voraussetzungen zu prüfen. Es werde aber am Antrag festgehal- ten, das ganze Grundstück vom Beitrag zu befreien. 1.3.4. Vertretungsverhältnisse sind auf Verlangen der Behörde mit schriftlicher Vollmacht zu belegen (§ 14 Abs. 2 VRPG). Die angeblichen Vertretungsverhältnisse von I. für seine Ehefrau sowie für die Erbengemeinschaft AF. waren bisher nicht nachgewiesen. Deshalb er- suchte das Gericht den Vertreter der Sammelbeschwerdeführer, je eine Vollmacht für I. von seiner Ehefrau und von der Erbengemeinschaft AF. nachzureichen (Schreiben vom 5. Juni 2013). An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 legte dieser die Vollmacht von J. vom 21. August 2013 vor. Die früheren Verfahrensschritte werden damit nachträglich genehmigt. Ent- gegen der Auffassung des Gemeinderats liegt somit der ganze Beitrag auf der Parzelle aaa im Streit. Von der Erbengemeinschaft AF. hat der Vertreter der Beschwerdeführen- den die erforderliche Vollmacht für I. nicht erhältlich machen können. Die Erbengemeinschaft ist daher am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt (vgl. Protokoll S. 4). Deren Liegenschaft, Parzelle bbb, bzw. der darauf entfal- lende Beitrag sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3.5. Zwischen den Parteien wurde zudem die Legitimation von AC. und AD. dis- kutiert. Nach Ansicht des Gemeinderats sind sie nur zur Anfechtung der Beitragshöhe, nicht aber der Beitragspflicht legitimiert (Einspracheent- scheid S. 2; Vernehmlassung S. 2). Die materiellrechtliche Prüfung der Anträge ist nicht bei den Eintretensvo- raussetzungen vorzunehmen. Das Ehepaar AC. & AD. wurde mit Beiträgen -7- an die Strasse und die Kanalisation belastet. Sie sind durch den Ein- spracheentscheid vom 14. Mai 2012 belastet und damit ohne weiteres zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.4. 1.4.1. Die Beschwerdeführenden machen ihre Rechte gemeinsam, als aktive Streitgenossen geltend. Es stellt sich die Verfahrensfrage, ob ihnen die Be- fugnis zur gemeinschaftlichen Prozessführung zusteht. Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren enthält das VRPG keine allgemeine Verweisungs- norm, wie sie für das verwaltungsrechtliche Klageverfahren in § 63 VRPG gegeben ist. Sachgerecht erscheint aber auch im Beschwerdeverfahren die sinngemässe Anwendung der Bestimmungen der Zivilprozessordnung be- treffend die Streitgenossenschaft in Analogie zu § 63 VRPG. Gemäss Art. 71 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) vom 19. Dezember 2008 können mehrere Personen gemeinsam als Streitgenossen klagen, wenn die zu beurteilenden Rechte oder Pflichten auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen beruhen. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer formellen Streitgenossenschaft im Ge- gensatz zur materiellen Streitgenossenschaft, wo mehrere Personen (je mit Parteistellung) bezüglich des Streitgegenstandes in einer Gemeinschaft ei- nes Rechts oder einer Verbindlichkeit stehen oder aus dem gleichen Rechtsgeschäft berechtigt oder verpflichtet sind (Art. 70 ZPO). Bei der for- mellen Streitgenossenschaft verfolgt jeder Streitgenosse einen eigenen Anspruch. Jeder muss für sich allein beschwerdebefugt sein. Eine rechtli- che Beziehung zwischen ihnen ergibt sich erst aus dem gemeinsamen Vor- gehen. Die formelle Streitgenossenschaft ist daher stets eine freiwillige (auch einfache Streitgenossenschaft genannt). So können z.B. Grundei- gentumsberechtigte, die ihnen auferlegte Beiträge an eine Erschliessung anfechten wollen, eine (freiwillige/einfache) formelle Streitgenossenschaft bilden (vgl. Thomas Merkli / Arthur Aeschlimann / Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 13 N 3; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983 S. 181). Ein prozessrechtlicher Zwang zur einfachen Streitgenossen- schaft besteht nicht (vgl. zum Ganzen den Entscheid der Schätzungskom- mission [SKE] 4-EB.2003.50027 vom 6. Dezember 2006 in Sachen O.S. Erw. 1.4.). Der Richter kann zur Vereinfachung des Verfahrens die gemeinschaftliche Beschwerde trennen (Art. 125 lit. b ZPO). Das würde sich dann aufdrängen, wenn ein einzelner Beteiligter neben den gemeinsamen auch eigene An- träge stellen würde. In diesem Fall wäre ein separates Verfahren durchzu- führen. -8- 1.4.2. Im vorliegenden Verfahren bilden die Beteiligten eine einfache formelle Streitgenossenschaft. Jeder Einzelne ist von Erschliessungsbeiträgen be- troffen und hätte sein Begehren auch alleine einreichen oder sich mit der Gemeinde einigen können. Eine Ausnahme machen I. und J., die nur mit einem Kanalisationsbeitrag belastet werden. Die Begehren zum Strassen- beitragsplan berühren sie nicht; ihre Teilnahme am Verfahren hat jedoch keinen Einfluss auf die Strassenbeiträge der übrigen Beteiligten und ist da- her unproblematisch. Das gemeinsame Vorgehen ist vorliegend zulässig, soweit die Begehren und deren Begründung von allen getragen werden. Abweichende Anträge einzelner Beteiligter wären dagegen in einem sepa- raten Verfahren zu behandeln gewesen. Darauf hat das Gericht schon bei Verfahrensbeginn hingewiesen (vorne C.2.). 1.5. Der Vertreter der Streitgenossenschaft wurde von allen Beteiligten bevoll- mächtigt. Die im Einspracheverfahren vom Gemeinderat zu Recht als man- gelhaft gerügte Vollmacht der O. AG wurde verbessert und genügt nun den gesetzlichen Anforderungen (Beschwerde S. 5; Beschwerdebeilage 2). 1.6. Der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2012 wurde vom Vertreter der Be- schwerdeführenden am 21. Mai 2012 entgegengenommen (Vernehmlas- sungsbeilage 4). Die Beschwerdefrist ist mit der Eingabe vom 20. Juni 2012 (Poststempel) eingehalten. 1.7. Auf die Sammelbeschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ersuchte den Präsidenten, vor- sorgliche Massnahmen nach § 46 Abs. 2 VRPG anzuordnen, um den Ge- meinderat davon abzuhalten, Inkassohandlungen bei den beschwerdefüh- renden Beitragsbelasteten vorzunehmen, bevor die Beiträge rechtskräftig seien. Die Beschwerde habe aufschiebende Wirkung. § 16 des Reglements über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE; von der Gemein- deversammlung am 22. Juni 2001 beschlossen), auf den sich der Gemein- derat stütze, verletze übergeordnetes Recht (Beschwerde S. 4 f.). 2.2. Die aufschiebende Wirkung nach § 46 VRPG hemmt die Durchsetzbarkeit einer Verfügung während des Rechtsmittelverfahrens. Sie verhindert vor- liegend, dass die angefochtenen Beiträge vollstreckt werden können, bevor rechtskräftig darüber entschieden wurde. -9- Nachdem die Gemeinde das Inkasso für die Beiträge der Beschwerdefüh- renden bis zum Entscheid über die Beiträge aufgeschoben hat, braucht auf dieses Begehren nicht weiter eingetreten zu werden. Dem stimmte der Ver- treter der Beschwerdeführenden an der Verhandlung ausdrücklich zu (vgl. Protokoll S. 6). 3. 3.1. Die alte X-Strasse wies Breiten zwischen 4.56 m und 7.09 m auf (Gutach- ten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 5 und 7) und verfügte weder über eine Entwässerung noch über durchgehende Randabschlüsse. Das von der Strasse erschlossene Gebiet liegt zum Teil in der Wohn- und Gewer- bezone 2 Geschosse (WG2), zum Teil in der Gewerbezone (Bauzonen- und Kulturlandplanung 1992 mit diversen Änderungen bis 2008). Die Anforderungen an die strassenmässige Erschliessung bestimmt sich nach den jeweiligen Verkehrsverhältnissen und dem Stand der Strassen- bautechnik gemäss VSS-Normen (Vereinigung Schweizerischer Verkehrs- fachleute; § 41 der Bauverordnung [BauV; SAR 713.121] vom 25. Mai 2011). Diese sind nicht stur anzuwenden; dem Verhältnismässigkeits- grundsatz ist Rechnung zu tragen (vgl. Verwaltungsgerichtsentscheide [VGE] in den Aargauischen Gerichts- und Verwaltungsentscheiden [AGVE] 2009 S. 160 mit Hinweisen; AGVE 2005 S. 205 f.). Die maximale Dimensi- onierung und die Linienführung werden jeweils im Erschliessungsplan fest- gelegt (§ 17 Abs. 1 BauG). Entspricht ein Strassenbauprojekt dem Er- schliessungsplan, darf darauf vertraut werden, dass es den gesetzlichen Anforderungen (zumindest was die Ausdehnung betrifft) genügt. Die X-Strasse erschliesst ein Gebiet in der Zone WG2 sowie der Gewerbe- zone. Sie ist eine Quartiererschliessungsstrasse, für die der Grundbegeg- nungsfall Personenwagen/Lastwagen gilt (Gutachten "Vorsorgliche Be- weissicherung" S. 3 mit Hinweis auf die VSS-Normen SN 640 040 b und SN 640 045). Bei Erschliessungsstrassen für das Gewerbegebiet sind die fahrzeuggeometrischen Anforderungen für Lastwagen mit Anhänger und Sattelmotorfahrzeuge zu beachten (VSS SN 640 045 [April 1992], Tab. 1). Auch der Gutachter empfiehlt, hier weitergehend den Begegnungsfall Last- wagen/Lastwagen bei geringer Geschwindigkeit zu berücksichtigen. Das erfordert nach den massgeblichen VSS-Normen eine Strassenbreite zwi- schen 5.70 m und 6.60 m (vgl. Gutachten "Vorsorgliche Beweissicherung" S. 5 mit Hinweis auf die VSS-Norm SN 640 201). Dieser Anforderung ge- nügte die X-Strasse vor dem Ausbau nicht. Zur gesetzeskonformen Ausstattung einer Erschliessungsstrasse gehören weiter eine genügende Fundation, eine genügende Trag- und Deckschicht sowie eine Entwässerung und Randabschlüsse. - 10 - Die alte X-Strasse hat gemäss Gutachter in Bezug auf die Stärke der Fun- dationsschicht die Anforderungen erfüllt. Unklar ist deren Frostbeständig- keit. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 wurde ausgeführt, es seien mehrere Proben auf Frostbeständigkeit untersucht worden. Diese seien ne- gativ gewesen. Aus Kostengründen habe man keine weiteren Untersu- chungen gemacht. Es sei aber davon auszugehen, dass die Fundations- schicht nicht frostbeständig gewesen sei (Protokoll S. 7). Der Belag der Strasse entsprach den Anforderungen "grossmehrheitlich" nicht. Es gab auch keine Strassenentwässerung, die den kantonalen Vor- gaben genügt hätte. Randabschlüsse waren nur bei den überbauten Grundstücken mehrheitlich vorhanden (Gutachten "Vorsorgliche Beweissi- cherung" S. 3 f.). Insgesamt wies die X-Strasse in verschiedener Hinsicht gemessen an den aktuellen Anforderungen erhebliche Mängel auf. 3.2. Die X-Strasse wurde zwischen der Kreuzung Y-Strasse und der Kreuzung Z-Strasse ausgebaut. Sie wurde stellenweise verbreitert (neu im betroffe- nen Abschnitt durchgehend 6 m, vgl. Situationsplan Strasse [Baugesuchs- akten]), sowie durchgehend mit Randabschlüssen und einer Strassenent- wässerung versehen (Technischer Bericht S. 3 und 6). Auch Fundations- und Deckschicht entsprechen heute den technischen Vorschriften (vgl. Technischer Bericht S. 6 und Gutachten vorsorgliche Beweisführung S. 4). Mit dem Ausbau wurde der gesetzeskonforme Zustand hergestellt und die X-Strasse auf den gemäss ihrer Funktion erforderlichen Stand gebracht. 4. 4.1. Die alte Kanalisationsleitung in der X-Strasse diente einerseits der Entwäs- serung des daran angeschlossenen Teileinzugsgebiets, andererseits diente sie auch als Sammel- und Transportleitung. Etwa 50 % des Abwas- sers des entwässerten Gemeindegebiets von Q. zuzüglich das Abwasser der Gemeinde S. floss durch diese Leitung ab. Nach Ansicht des Gutach- ters hätte die Kapazität der bestehenden Leitung genügt für die Entwässe- rung des angeschlossenen Teileinzugsgebiets "XY" im Mischsystem (Gut- achten "Vorsorgliche Beweisführung" S. 5 f.). Diese Aussage wird zumin- dest teilweise bestätigt vom Generellen Entwässerungsplan 2004 (GEP- 2004 [an Verhandlung eingereicht], inzwischen ersetzt durch GEP-2009), wonach die alte Kanalisationsleitung nur im hinteren Bereich hätte erweitert werden müssen (vgl. GEP-2004). An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 führte der technische Berater der Gemeinde weiter aus, die beste- hende Schmutzwasserleitung sei baulich in ungenügendem Zustand gewe- sen und hätte mit einem Inliner saniert werden müssen, um weiter verwen- det werden zu können (Protokoll S. 8). Diese Feststellung wird untermauert - 11 - durch die Kanalfernsehaufnahmen vom 19. Januar 1998 (Beilagen Beweis- sicherungsverfahren 4-DV.2012.1). 4.2. Gemäss § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz von Umwelt und Gewässer (EG UWR; SAR 781.200) vom 4. September 2007 ist der Generelle Entwässerungsplan (GEP) Grundlage für die Umsetzung der Abwasserentsorgung und –reinigung. Der aktuelle GEP "Teilrevision 2009" der Gemeinde Q. (GEP-2009, geneh- migt vom BVU am 12. Oktober 2009) sieht für das Gebiet an der X-Strasse das Teiltrennsystem sowie die Verlegung einer neuen Schmutzwasser- Transportleitung vor. Letztere hätte gemäss aufgehobenem GEP-2004 ins ehemalige Bahntrassee zu liegen kommen sollen. Infolge von Änderungen in Nutzungs- und Sondernutzungsplänen wurde sie in die X-Strasse ver- schoben. Zudem wurden verschiedene Regenentlastungen aufgehoben bzw. von Regenentlastungen zu Hochwasserentlastungen umfunktioniert. Diese Massnahmen zusammen erforderten eine Kapazitätserweiterung (Gutachten "Vorsorgliche Beweisführung" S. 5; Ordner "GEP Teilrevision 2009", Kap. 1). Entsprechend wurde zwischen der Kreuzung Y-Strasse und der Kreuzung W-Weg eine neue Schmutzwasserleitung (NW 800-1'000) verlegt und die bestehende Kanalisationsleitung (NW 400-600) in eine Sau- berwasserleitung umfunktioniert (Einführung Teiltrennsystem) (Techni- scher Bericht S. 4). Das Abwasser von S. hatte keinen Einfluss auf die Di- mensionierung des neuen Schmutzwasserrohrs (Baubewilligung vom 6. April 2010, S. 5 [Baugesuchsakten]). Erst mit dem Ausbau entspricht das Kanalisationssystem in der X-Strasse den Vorgaben des GEP-2009. Erst jetzt ist das Gebiet XY abwassertech- nisch gesetzeskonform erschlossen. 5. 5.1. Die Kosten für den Strassenbau belaufen sich gemäss Kostenvoranschlag auf Fr. 852'000.00. Sie setzen sich zusammen aus den Positionen Bau- meisterarbeiten, Unvorhergesehenes/Aufrundung, Geometer, Strassenbe- leuchtung, Projekt/Bauleitung/Nebenkosten, Beitragsplan (inkl. Verfahren) und Mehrwertsteuer. Soweit ersichtlich sind keine unzulässigen Beträge darin enthalten. Das wird von den Beschwerdeführenden auch nicht be- hauptet. 5.2. Die Kanalisation wird gemäss Voranschlag Fr. 1'086'000.00 kosten. In die- sem Betrag sind enthalten: Baumeisterarbeiten, Unvorhergesehenes/ Auf- rundungen, Kanal-TV-Aufnahmen, Geometer, Projekt/Studien/Projektüber- arbeitung/Bauleitung/Nebenkosten, Beitragsplan (inkl. Verfahren) und - 12 - Mehrwertsteuer. Auch dazu haben sich die Beschwerdeführenden nicht ge- äussert. In der Rechnung sind keine unzulässigen Positionen aufgeführt. Die Kanalisationskosten sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Baukostenabrechnung für Strasse und Kanalisation wird sich voraus- sichtlich im Rahmen des Voranschlags bewegen (Protokoll S. 5). 6. 6.1. Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine Abgaben- erhebung ein Gesetz im formellen Sinn voraus, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen (Subjekt der Abgabe), den Gegenstand der Abgabe (den abgabebegründenden Tatbestand) und in Grundzügen die Höhe der Abgabe (Bemessungsgrundlage) festlegt (Bundesgerichtsent- scheid [BGE] 126 I 183, mit Hinweisen; 132 II 374; vgl. auch Art. 127 Abs. 1 BV, der analog auf andere Geldleistungen anwendbar ist [BGE 134 I 180]). 6.2. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden verpflichtet, von den Grundeigentü- mern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen zu erheben (§ 34 Abs. 1 BauG). Sie können sodann von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung, Änderung oder Erneuerung von Abwasserbeseitigungsanlagen erheben. Soweit die Kosten dadurch nicht gedeckt werden, sowie für den Betrieb, sind sie verpflichtet, Gebühren zu erheben (§ 34 Abs. 2 BauG). Die Erhebung von Beiträgen ist von den Gemeinden zu regeln, soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen (§ 34 Abs. 3 BauG; § 23 EG UWR). 6.3. Die Gemeinde Q. stützt sich für ihre Beitragsforderung an die Strasse und an die Kanalisationsleitungen auf das Reglement über die Finanzierung von Erschliessungsanlagen (RFE; von der Gemeindeversammlung be- schlossen am 22. Juni 2001). Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer leisten Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Strassen nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile. Sie tragen die Kosten der Feinerschliessung in der Regel vollumfänglich, jene der Groberschlies- sung höchstens zu 70 % (§ 17 RFE). Sie leisten ebenso Beiträge an die Kosten der Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung nach Massgabe der ihnen erwachsen- - 13 - den wirtschaftlichen Sondervorteile. Sie tragen die Kosten der Feiner- schliessung in der Regel zu 70 %, jene der Groberschliessung höchstens zu 50 % (§ 20 RFE). Zu den Abgaben kommen die von der Gemeinde zu erbringenden eidge- nössischen Mehrwertsteuern (MWSt) hinzu (§ 4 RFE). Dienen Anlagen gleichzeitig der Grob- und der Feinerschliessung, so sind die Kostenanteile nach dem Verhältnis der Erschliessungsfunktion zu be- messen (§ 11 RFE). Zur Bezahlung der Abgabe ist verpflichtet, wem im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht (§ 6 RFE). Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitrags- plans (§ 15 RFE). Die Erschliessungsbeiträge werden frühestens mit Baubeginn der Anlage fällig. Im Übrigen wird die Fälligkeit im Beitragsplan bestimmt. Es können Teilzahlungen vorgesehen werden. Der Beitrag wird auch fällig, wenn ge- gen den Beitragsplan ein Rechtsmittel geführt wird (§ 16 RFE). 6.4. Das RFE ist eine taugliche gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Beiträgen an den Strassenbau und an die Kanalisationsleitung. Das ist un- bestritten (Protokoll S. 6). 7. Die Parteien sind sich uneins, ob der Beitragsanspruch infolge verspäteter öffentlicher Auflage des Beitragsplans dahingefallen ist. 7.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden macht geltend, zwischen der Ab- stimmung über den Kredit für die X-Strasse am 8. März 2009 und der Auf- lage seien rund zwei Jahre verstrichen. Der Beitragsplan hätte längst auf- gelegt werden können. Die Betroffenen hätten Anspruch auf Rechtssicher- heit. Das Projekt und der Beitragsplan seien koordiniert voranzutreiben (Beschwerde S. 10 ff.). Mit der öffentlichen Auflage sei erst nach Baubeginn begonnen worden bzw. hätten die Bauarbeiten begonnen, bevor die Aufla- gefrist am 8. Februar 2012 abgelaufen gewesen sei (Beschwerde S. 12). Der Beitragsplan sei zu spät aufgelegt worden, weshalb der Beitragsan- spruch verwirkt sei (Beschwerde S. 10, 12 und 15). 7.2. Der Gemeinderat hält dem entgegen, bei Baubeginn müsse kein rechts- kräftiger Beitragsplan vorliegen. Selbst die Auflagefrist müsse bei Baube- - 14 - ginn nicht abgelaufen sein. Verlangt sei nur, dass der Beitragsplan aufge- legt werde, bevor die Bauarbeiten begännen. Den Beschwerdeführenden seien die Modalitäten ihrer Beiträge bei Baubeginn bekannt gewesen (Ver- nehmlassung S. 4). Die Auflagefrist habe am 9. Januar 2012, die Bauarbei- ten hätten am 16. Januar 2012 begonnen (Einspracheentscheid S. 4 [Ver- nehmlassungsbeilage 5]). 7.3. 7.3.1. Nach Ansicht des Bundesgerichts sollte der Zeitpunkt, bis zu welchem ein Verfahren zur Beitragserhebung einzuleiten ist bzw. spätestens eingeleitet werden darf, durch die Gesetzgebung geregelt werden. Es handle sich da- bei um wesentliche Verfahrensregeln, nicht bloss um Ordnungsvorschrif- ten. Das Bundesgericht liess offen, ob und wie weit in besonderen Situati- onen - z.B. wegen zeitlicher Dringlichkeit oder im Rahmen des Systems der Gesamtfinanzierung von Leitungsnetzen - von einer gesetzlichen Vorgabe abgewichen werden dürfe (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4. f.). Das kantonale Baugesetz und auch das kommunale RFE regeln den Zeit- punkt der Auflage des Beitragsplans nicht (vgl. § 35 BauG; § 12 RFE). Da- gegen hat die kantonale Rechtsprechung in Anlehnung an die altrechtliche Regelung (§ 32 Abs. 1 des aufgehobenen Baugesetzes vom 2. Februar 1971 [aBauG]) festgelegt, dass der ursprüngliche Beitragsplan frühestens nach Erstellung des auflagereifen Projekts mit Kostenvoranschlag, spätes- tens vor Baubeginn aufzulegen bzw. zu eröffnen sei. Die öffentliche Auflage des Beitragsplans oder die Bekanntgabe durch Einzelverfügung erst wäh- rend der Bauausführung bewirke zwar nicht per se die Nichtigkeit des Bei- tragsplans als Ganzes, die betroffenen Grundeigentümer könnten jedoch einspracheweise die Verwirkung des von ihnen geforderten Beitrags gel- tend machen (vgl. VGE vom 26. Januar 2010 in AGVE 2010 S. 129 mit Hinweisen und S. 133 f.; SKE in AGVE 2002 S. 503 f.). 7.3.2. In einem Entscheid von 1976 gab das Bundesgericht zu bedenken, dass bei Bekanntgabe der mutmasslichen Kosten vor Ausführung des Strassen- baus die Möglichkeit bestehe, gegen das Projekt bzw. dessen Ausgestal- tung Einsprache zu erheben. Werde die Beitragspflicht erst nachträglich bestritten, könnten solche Einwendungen nicht mehr oder nicht im gleichen Umfang erhoben werden (BGE 102 Ia 46; siehe auch Bundesgerichtsent- scheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.4.). Heute sind Erschliessungsanlagen, die durch Vorzugslasten zu finanzieren sind, in der Regel schon durch die Planung vorgegeben und können inso- fern von den Grundeigentümern im Beitragsverfahren nicht mehr in Frage gestellt werden. Das rechtfertigt nach Ansicht des Bundesgerichts aber - 15 - kein Abweichen von einer gesetzlichen Regelung, gemäss welcher das Beitragsplanverfahren vor Baubeginn einzuleiten ist. Wenn für die Erhe- bung von Erschliessungsbeiträgen in zeitlicher Hinsicht eine flexiblere Re- gelung gelten solle, liege es am Gesetzgeber, die betreffenden Bestimmun- gen zu ändern (Bundesgerichtsentscheid 2P.84/2005 vom 17. Oktober 2005 Erw. 2.5.). 7.4. Im Kanton Aargau ist keine parallele Auflage von Projekt und Beitragsplan vorgeschrieben. Die Rechtslage der Beitragspflichtigen wird durch den Be- ginn der Bauausführung noch während der Auflagefrist nicht verschlechtert. Die Befristungsregelung für die Eröffnung des Beitragsplanverfahrens dient der Rechtssicherheit. Nach der Aargauer Praxis soll das Beitragsplanver- fahren spätestens vor Beginn der Bauarbeiten eingeleitet werden. Die Ein- leitung geschieht durch öffentliche Auflage (Publikation) oder durch Zustel- lung von Einzelverfügungen. Mit Beginn der Auflage bzw. Empfang der Bei- tragsverfügungen hat das Beitragsplanverfahren - für die Betroffenen wahr- nehmbar - begonnen. Der Eröffnungszeitpunkt bestimmt in der Regel auch, wer beitragspflichtig ist, nämlich der jeweilige Eigentümer. Wem bis zum Baubeginn kein Baubeitrag eröffnet wurde, kann davon ausgehen, dass er nicht belastet wird. Der Vorgabe (Verfahrenseinleitung vor Baubeginn) und der Rechtssicherheit ist damit Genüge getan. Nach Baubeginn kann die Gemeinde nicht mehr auf das Projekt verzichten, selbst wenn diesem im Beitragsplanverfahren massiver Widerstand er- wächst. Der Baubeginn hat zudem zur Folge, dass der Perimeter nicht mehr ausgedehnt werden kann, also keine Grundstücke nachträglich ein- bezogen werden können. Würde der Perimeter im Gerichtsverfahren be- treffend Erschliessungsbeitrag doch erweitert, wären die Beiträge für die Zusatzflächen vom Gemeinwesen zu tragen (SKE 4-BE.2011.4/5 vom 29. Februar 2012 in Sachen M.M. u. H.M. gegen EG L., Erw. 4.3. mit Hin- weisen). Eine Ausnahme dazu sind die nachträglichen Beitragspläne nach § 37 Abs. 2 BauG. Um einen solchen geht es vorliegend aber nicht. Will sich eine Gemeinde die Möglichkeit einer Neuauflage des Beitragsplans mit Perimetererweiterung offenhalten, muss sie nicht nur die Auflage- bzw. Einsprachefrist abwarten, sondern kann mit den Bauarbeiten erst nach Be- ginn der Neuauflage anfangen. Das Risiko des vorherigen Baubeginns geht aber – wie gesagt – voll zulasten der Gemeinde, weshalb sich eine Warte- frist für den Baubeginn bis zum Ablauf der Einsprachefrist auch aus diesem Blickwinkel nicht aufdrängt. Gäbe es eine gesetzliche Vorgabe, welche den Fristablauf vor Baubeginn vorschreiben würde, wäre dies mit Blick auf übergeordnetes Recht und die Rechtsprechung ohne weiteres auch zulässig. Da dem im Kanton Aargau - 16 - aber nicht so ist und die Folge der verspäteten Beitragsplanauflage dras- tisch ist (Verwirkung der individuellen Beiträge auf Beschwerde hin), sollte nicht leichthin auf Verspätung der Verfahrenseinleitung geschlossen wer- den. Das gebietet auch das Gleichbehandlungsgebot. Die Verfahrensvor- schriften sollen möglichst so ausgelegt werden, dass die nach kommuna- lem Reglement Beitragspflichtigen gleichbehandelt werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass der nachträgliche Beitragsplan nach § 37 Abs. 2 BauG erst bei Übernahme des Erschlies- sungswerks durch die Gemeinde aufgelegt wird, also frühestens nach Bau- vollendung, oft aber auch erst Jahre später. Diese (nachträglich) Beitrags- betroffenen sind im Vergleich zu den Belasteten im Verfahren nach § 35 BauG auch nicht bessergestellt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aus all diesen Gründen im Bei- tragsplanverfahren die Auflage- bzw. Einsprachefrist bei Baubeginn nicht abgelaufen sein muss. Das Beitragsplanverfahren wurde vorliegend einge- leitet, bevor mit der Bauausführung begonnen wurde. Die Auflage erfolgte somit rechtzeitig. Die Beiträge sind nicht verwirkt. 8. 8.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden rügt sodann, dass die Beitragsta- bellen, die im Zusammenhang mit der Referendumsabstimmung im März 2009 verschickt worden seien, sich von den aufgelegten Tabellen unter- schieden (Beschwerde S. 11). Der Gemeinderat hält dagegen, bei den nicht aufgelegten Tabellen und Be- rechnungen, über die informiert worden sei, handle es sich um Entwürfe, die später überarbeitet worden seien (Vernehmlassung S. 4). Die auf An- nahmen oder früheren Projekten beruhenden Entwürfe seien für das vor- liegende Beitragsplanverfahren nicht verbindlich (Einspracheentscheid S. 4 [Vernehmlassungsbeilage 5]). 8.2. Dem Gemeinderat ist in diesem Punkt zuzustimmen. Rechtliche Wirkung gegenüber den Beitragspflichtigen hat lediglich der aufgelegte oder per Verfügung eröffnete Beitrag. Alle früheren Angaben zu den Erschliessungs- beiträgen sind blosse Informationen, welche die Betroffenen nicht belasten, aus denen sie aber auch keine Rechte ableiten können. Darauf ist nicht weiter einzugehen. - 17 - 9. 9.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden machte weiter geltend, das Stras- senbauprojekt verletze Privatland, die Gemeinde habe vorab ein Enteig- nungsverfahren durchzuführen. Sie könne keine Beiträge für eine Strasse erheben, die auf Privatgrund gebaut sei (Beschwerde S. 21 ff.). 9.2. Der vom Gericht beigezogene Gutachter hat mit dem Nachführungsgeo- meter die Grenzverhältnisse des betroffenen Abschnitts der X-Strasse ab- geklärt. Es wurde festgestellt, dass die im Feld sichtbaren Grenzzeichen am westlichen Strassenrand rechtsgültig seien. Die alte Strasse habe am Westrand zum Teil zwar auf Privatgrund gelegen, die neue Strasse halte dagegen auch an der Westseite die Parzellengrenze ein (Gutachten "Vor- sorgliche Beweissicherung" S. 2). Die gebaute Strasse entspricht neu also der vermarkten Strasse. Davon konnten sich das Gericht und der Vertreter der Beschwerdeführenden am Augenschein vom 23. Oktober 2013 selber überzeugen (vgl. Protokoll S. 4). Weitere Schritte diesbezüglich erübrigen sich damit (Protokoll S. 10). 10. 10.1. Der Gemeinderat Q. hat korrekterweise für die Strasse und die Kanalisation je einen eigenen Beitragsplan mit je eigenem Perimeter erstellen lassen. Diese sind im Folgenden getrennt auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen (Beitragsplan Strasse ab Erw. 11. ff., Beitragsplan Kanalisation ab Erw. 13. ff.). Vorab werden die wichtigsten Grundsätze des Erschliessungsbeitrags- rechts dargelegt (Erw. 10.2. ff.). Anschliessend wird anhand der aufgeführ- ten Kriterien zu prüfen sein, ob die verfügten Beiträge an die Strassen- und die Kanalisationserschliessung gerechtfertigt sind. 10.2. Baubeiträge (sogenannte Vorzugslasten) wie die hier zur Diskussion ste- henden Erschliessungsbeiträge sind Abgaben, die als Ausgleich jenen Per- sonen auferlegt werden, denen aus einer öffentlichen Einrichtung ein wirt- schaftlicher Sondervorteil erwächst (§ 34 Abs. 2 BauG; Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2003, S. 510 f.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 2647; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971, Kommentar, 2. Auflage 1985, S. 108, § 31 aBauG N 1). Im Verfahren zur Festsetzung von Baubeiträgen umfasst die materielle Prüfung regelmässig drei Stufen. Zunächst kann streitig sein, ob überhaupt ein Sondervorteil vorliegt oder — mit anderen - 18 - Worten — ob der Beitragsperimeter richtig abgegrenzt und das betroffene Grundstück zu Recht einbezogen worden ist. Dann ist das vom Gemein- wesen zu übernehmende Kostenbetreffnis bzw. das der Gesamtheit der Grundeigentümer festzusetzen. Schliesslich ist der auf die Gesamtheit der Beitragspflichtigen entfallende Betrag unter diesen aufzuteilen (SKE 4- BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwoh- nergemeinde S., Erw. 7.1.; AGVE 1992, S. 195; VGE WBE.2008.128 vom 5. Mai 2009 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen C.B., S. 8 f., Erw. II/3.3 und II/4.; Zimmerlin, a.a.O., § 192 aBauG, N 9). 10.3. Soweit ein Beschwerdeführer die Beitragsleistung als Ganzes bestreitet, prüft das Spezialverwaltungsgericht in Anwendung des Grundsatzes "in maiore minus" jeweils sämtliche drei Stufen. In jenen Bereichen, in denen der Beschwerdeführer keine Unzulänglichkeiten sieht, nimmt das Gericht jedoch nur eine summarische Prüfung vor und korrigiert lediglich offensicht- liche Mängel (SKE 4-BE.2007.28 vom 24. März 2009 in Sachen A.V. und B.V. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 7.2.; vgl. auch AGVE 1996, S. 449). 10.4. Grundstücke müssen, um baulich genutzt werden zu können, ausreichend erschlossen sein (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumpla- nung [RPG; SR 700] vom 22. Juni 1979). Die Erschliessung des Bauge- biets obliegt den Gemeinden (Art. 19 Abs. 2 RPG; § 33 Abs. 1 BauG). "Da- bei sind jeweils erschliessungsmässig zusammengehörende Gebiete aus- zuscheiden. Die Abgrenzung dieser Räume ergeben sich aus den Zonen- vorschriften, den topographischen Gegebenheiten und den Vorgaben über- geordneter Planwerke. Innerhalb einer solchen Groberschliessungseinheit sind jeweils alle darin liegenden Grundstücke in der Frage, ob sie nach den gesetzlichen Voraussetzungen in genügender Weise erschlossen sind, ein- heitlich zu beurteilen" (AGVE 1990, S. 177 mit Hinweisen). Muss das in den Beitragsperimeter einbezogene Gebiet insgesamt als ungenügend er- schlossen bezeichnet werden, gilt dies demnach für sämtliche Grundstü- cke. Auch bereits überbaute Parzellen können nicht allein deswegen, weil die bestehenden Erschliessungsbauten für ihre bisherigen Bedürfnisse ge- nügten, als ausreichend erschlossen bezeichnet werden (VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, Erw. 4.2.; AGVE 2002, S. 497; AGVE 1990, S. 177; AGVE 1982, S. 155). Wird ein Gebiet erst mit den geplanten Anlagen genügend erschlossen, er- langen die darin liegenden Grundstücke als Folge des Projekts einen Vor- teil (vgl. § 34 Abs. 1, 2 und 2bis BauG). 10.5. Der Sondervorteil wird in der Praxis regelmässig anhand schematischer, der Durchschnittserfahrung entsprechender Massstäbe bemessen. Das ist - 19 - zulässig und wird allgemein anerkannt (BGE 110 Ia 209 mit Hinweis; Häfe- lin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 2655). Die gewählten Massstäbe dürfen aber keine Unterscheidungen treffen, für die kein vernünftiger Grund ersichtlich ist. Sie dürfen nicht zu einem unhaltbaren, mit sachlichen Gründen schlech- terdings nicht mehr zu rechtfertigenden Ergebnis führen (AGVE 2002, S. 496 m.w.H.; BGE 131 I 316 f.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die erstmalige, gesetzeskon- forme (§ 32 Abs. 1 lit. b BauG) oder auch nur eine objektiv bessere und komfortablere Erschliessung den betreffenden Parzellen einen wesentli- chen wirtschaftlichen Sondervorteil vermittelt (AGVE 2002, S. 496; VGE WBE.2005.424 in Sachen M.G. und U.G. vom 20. November 2006, S. 9). 10.6. Die Vorteile müssen allfällige Nachteile übersteigen und zudem realisier- bar, also in Geld umsetzbar sein, wobei eine sofortige Realisierung nicht erforderlich ist. Massgeblich ist, ob eine zonenmässige Überbauung öffent- lich-rechtlich zulässig ist. Der Sondervorteil muss dem Grundstück des Pflichtigen als solchem erwachsen und in einer Werterhöhung liegen, die objektiv messbar erscheint (objektive Methode), darf also nicht lediglich in subjektiven Verhältnissen des gegenwärtigen Eigentümers begründet sein (AGVE 2002, S. 496 f. m.w.H.; Bundesgerichtsentscheid 2P.278/2001 vom 7. Februar 2002, Erw. 2.2. und 3.2.1.). 10.7. Während hinsichtlich bisher baulich ungenutzter Parzellen der Bau von Er- schliessungsanlagen Voraussetzung dafür ist, dass sie überhaupt überbaut werden können (Art. 22 RPG; § 32 Abs. 1 lit. b BauG), sind die bestehenden Gebäude durch die Besitzstandsgarantie (§§ 68 ff. BauG) ge- schützt. Die einwandfreie Erschliessung bewirkt somit auf den ersten Blick lediglich, aber immerhin, dass Um- und Neubauten möglich werden. Die Beitragserhebung für die Erschliessung ist grundsätzlich ein einmaliger Vorgang. Entsprechend kann die Möglichkeit, eine bestehende Baute ab- zureissen und durch einen Neubau zu ersetzen, nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Daraus ergibt sich, dass durch die erstmalige, gesetzes- konforme Erschliessung eines Gebiets sowohl die darin liegenden über- bauten wie unüberbauten Grundstücke in den Genuss eines Sondervorteils gelangen (die Frage, ob sich Sondervorteile im Ausmass unterscheiden, ist auf der Stufe der internen Aufteilung zu prüfen; zum Ganzen: AGVE 2002, S. 497 f. m.w.H.). - 20 - Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es für den Entscheid dar- über, ob einem Grundstück durch die Erschliessungsanlage ein Sondervor- teil zukommt, nicht auf die momentane Nutzung einer Parzelle ankommen kann. Es ist von den sich durch die Erstellung der Erschliessungsanlage bietenden Chancen auszugehen. Entsprechend ist eine "Neuauflage" des Beitragsplans nicht möglich, wenn der Eigentümer einer Parzelle durch eine Nutzungsänderung den vorher bereits latent bestehenden Sondervor- teil der Erschliessungsanlage für sich realisiert. Eine solche Parzelle ist schon in der "Erstauflage" des (ursprünglichen oder nachträglichen) Bei- tragsplans als im Rahmen der möglichen Sondervorteile beitragspflichtig zu erklären (vgl. Erw. 10.6. f.). 10.9. Stösst ein Grundstück an zwei oder mehr Seiten an Erschliessungsanlagen an, wird es hinsichtlich der Erschliessung ideell bzw. rechnerisch aufgeteilt und hat sich an den Kosten aller Anlagen zu beteiligen. Dabei ist zu beach- ten, dass die Teilflächen nicht doppelt belastet werden. Regelmässig wird die ideelle Aufteilung mit Hilfe der Winkelhalbierenden bei Eckgrundstü- cken und der Mittellinie bei parallelen Strassenzügen getroffen (AGVE 2006, S. 95 f.; AGVE 1990, S. 179 f.; AGVE 1981, S. 157; Armin Knecht, Grundeigentümerbeiträge an Strassen im aargauischen Recht, Aarau 1975, S. 70). 10.10. Mit Blick auf die Gemeindeautonomie ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Bestimmung der Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zukommt, zumal die Rechtsetzungsaufgabe im Zuge der Neuregelung des Erschlies- sungsabgaberechts ausdrücklich den Gemeinden übertragen wurde (§ 34 Abs. 3 BauG). Das Spezialverwaltungsgericht überprüft die vorinstanzli- chen Entscheide grundsätzlich vollumfänglich (§ 53 Abs. 2 VRPG und § 52 VRPG), gleichzeitig hat es aber unter den gegebenen Voraussetzungen darauf zu achten, dass es nicht leichtfertig sein Ermessen anstelle desjeni- gen der Vorinstanz setzt. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung. Soweit diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen wurde, ver- zichtet das Spezialverwaltungsgericht entsprechend auf eine Berichtigung (AGVE 2002, S. 495 f. m.w.H.). 11. 11.1. Der Vertreter der Beschwerdeführenden bestreitet, dass seinen Mandan- ten aus dem Ausbau der Strasse ein wirtschaftlicher Sondervorteil er- wachse. Der Strassenausbau trage nichts zur Erschliessung bei und bringe den Anstössern keine greifbaren Vorteile (Beschwerde S. 16 mit Zitat aus AGVE 2002 S. 170 ff.). - 21 - Aus dem Gutachten ergebe sich, dass die Strassenentwässerung und Teile des Belags der X-Strasse die Vorgaben für eine Erschliessung dieser Bauzone nicht erfüllten. Die gesetzeskonforme Erschliessung sei Sache der Gemeinde. Dieser Pflicht sei die Gemeinde Q. nicht nachgekommen. Mit dem aktuellen Strassenausbau hole sie dies nach. Dafür habe aus- schliesslich die öffentliche Hand aufzukommen (Beschwerde S. 17 f.). Weiter wird geltend gemacht, dass sowohl die Strasse (wie auch die Kana- lisationsleitung) Sammelfunktion hätten. Es partizipiere praktisch die ge- samte Gemeinde Q. an diesen Anlagen. Den Anstössern entstehe daraus kein Sondervorteil (Beschwerde S. 18 f.). Der Vertreter der Beschwerdeführenden stellt in Frage, ob es sich beim Ausbau der X-Strasse um aufgeschobenen Unterhalt handle (Beschwerde S. 17). 11.2. Der Gemeinderat hält dagegen, die X-Strasse sei ein überteerter Flurweg. Sie diene der Erschliessung von Wohn- und Gewerbebauten. Mit dem Aus- bau werde sie erstmals auf das gesetzliche Niveau gebracht (Vernehmlas- sung S. 5; Einspracheentscheid S. 5 [Vernehmlassungsbeilage 5]). Sie er- halte die erforderliche Breite, einen normkonformen Deckbelag und eine Entwässerung nach den kantonalen Vorgaben. Zudem sei unsicher, ob die Beleuchtung genügt habe und die Fundation frostbeständig gewesen sei. Nach Inkrafttreten des Erschliessungsplans "Landumlegung V-Strasse" sei in den Baubewilligungen jeweils auf die ungenügende Erschliessung hin- gewiesen worden. Mit dem Ausbau werde dies nun behoben. Daraus er- wachse den Anstössern ein Sondervorteil (Vernehmlassung S. 5). Die X- Strasse sei inzwischen mit einem Fahrverbot belegt (Protokoll S. 15). Ge- mäss Ausführungen an der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 soll die Fundationsschicht nicht frostbeständig gewesen sein (Protokoll S. 7). Das Projekt sei durch Rechtsmittel verzögert worden. Daraus könne dem Gemeinderat kein Vorwurf gemacht werden. Es könne daher auch nicht von aufgeschobenem Unterhalt gesprochen werden (Vernehmlassung S. 5). 11.3. 11.3.1. Es ist richtig, dass die Gemeinden verpflichtet sind, die Bauzonen zu er- schliessen oder auf Antrag erschliessungswilliger Grundeigentümer er- schliessen zu lassen (§ 33 Abs. 1 BauG). Sie sind aber ebenso verpflichtet, von den Grundeigentümern Beiträge an die Kosten der Erstellung und Än- derung von Strassen zu erheben. Erschliessungspflicht und Kostentra- gungspflicht sind daher auseinander zu halten. Entsteht den Anstössern - 22 - aus der Anlage ein Sondervorteil, haben sie sich an den Kosten zu beteili- gen (§ 34 Abs. 2bis BauG). Der Umfang der Kostenbeteiligung hängt u.a. ab von der Art der Erschlies- sung (Fein- oder Groberschliessung). Das öffentliche Interesse an einer Anlage wird durch eine entsprechende Beteiligung der öffentlichen Hand an den Kosten abgegolten. Darauf ist bei der Prüfung der Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Privaten einzugehen (hinten Erw. 12. ff.). 11.3.2. Ob es sich bei der alten X-Strasse um einen überteerten Flurweg handelte, der mit der Anwohnerzahl wuchs, oder um eine in den 1970er Jahren privat erstellte Strasse, kann dahin gestellt bleiben. Immerhin sei angemerkt, dass die Flurwegtheorie den gutachterlichen Feststellungen, die alte Strasse habe eine genügend starke Fundationsschicht, aber einen unge- nügenden Deckbelag aufgewiesen, widerspricht (vorne Erw. 3.1.; Protokoll S. 7 f. und 11). Fest steht, dass die X-Strasse insgesamt vor dem Ausbau den gesetzlichen Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse für ein Ge- werbegebiet nicht genügt hat. Sie wurde erst jetzt ihrer Funktion gemäss ausgebaut (Erw. 3.1.). Daraus entsteht den Grundeigentümern im Einzugs- gebiet der X-Strasse ein Sondervorteil. Sämtliche mit Strassenbaubeiträgen belasteten Beschwerdeführenden sind Eigentümer von an die X-Strasse anstossenden Grundstücken (einzig Parzelle aaa grenzt nicht an den ausgebauten Strassenabschnitt und wurde nicht belastet). Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Es ist ihnen ein Sondervorteil aus dem Ausbau entstanden, weshalb die Beschwerdefüh- renden zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden. Beitragsauslösend ist im vorliegenden Fall der Ausbau, das heisst die Ver- besserung der Strasse auf den gemäss ihrer Funktion erforderlichen Stand. Dass die Strasse mit dem Ausbau auch gleich erneuert wird, ist ein Neben- nutzen, der beitragsrechtlich nicht ins Gewicht fällt. Von aufgeschobenem Unterhalt kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (Vgl. auch 4-BE.2009.3 vom 26. Oktober 2010 in Sachen G.S. gegen Einwoh- nergemeinde K., Erw. 8.5.). 11.4. Die Beschwerdeführenden haben den Perimeter Strasse nicht gerügt. Es ist daher diesbezüglich nur eine Grobkontrolle vorzunehmen (vgl. Erw. 10.2. f.). Es wurden beidseits der Strasse die Anstössergrundstücke einbezogen. Auf der Westseite umfasst der Perimeter das Gebiet bis an die Bauzonengrenze. Auf der Ostseite ist die einbezogene Fläche in der Tiefe - 23 - unregelmässig. Das ergab sich so als Folge der Anwendung der Winkel- halbierenden. Aus Sicht der Gerichts gibt es keine offensichtlichen, von Amtes wegen zu korrigierenden Fehler am Perimeter. 11.5. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Ausbau der X-Strasse den Be- schwerdeführenden einen Sondervorteil bringt, weshalb diese zu Recht in den Perimeter Strasse einbezogen wurden. Der Perimeter Strasse weist keine offensichtlichen Mängel auf. 12. 12.1. Als nächstes ist die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern zu prüfen. Die Beschwerdeführen- den haben dazu nichts vorgetragen. Die Ausführungen betreffend die Kos- tenbeteiligung der Gemeinde S. beziehen sich auf die Kanalisation. An der Strasse ist die Nachbargemeinde selbstverständlich nicht beteiligt. Die Kosten des Strassenausbaus wurden je hälftig auf die Gemeinde Q. und die Grundeigentümer verteilt. Der Gemeinderat geht davon aus, dass die X-Strasse im Abschnitt bis zur Z-Strasse eine Groberschliessung ist. Sie wurde inzwischen mit einem Fahrverbot belegt; es ist nur der Zubrin- gerdienst gestattet (Protokoll S. 15). Der Gemeindebeitrag von 50 % liegt weit über dem Mindestbeitrag von 30 % gemäss § 17 RFE und ist für eine nur den Anwohnern dienende Strasse sehr grosszügig. Besondere Gründe für eine noch höhere Beteiligung der Gemeinde sind weder geltend ge- macht noch ersichtlich. 12.2. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Be- schwerdeführenden ebenfalls nicht geäussert. Sie wurde nach den Krite- rien Grundstückfläche, Direktanstösser/Hinterlieger, überbaut/unüberbaut vorgenommen (Grundsätze der Kostenverlegung S. 4 f.). Das sind übliche, in der Praxis regelmässig angewendete Kriterien. Der gemäss Verwal- tungsgericht maximal zulässige Überbauungsrabatt von 1/3 wurde einge- halten (AGVE 2002 S. 493; VGE WBE.2006.30 vom 5. Juli 2007 in Sachen N.B. gegen Einwohnergemeinde S., Erw. 6.2.3.). Auch der Hinterliegerab- zug von 30 % liegt im üblichen Rahmen von 25-50 % (vgl. Knecht, a.a.O., S. 65). Es gibt keinen Grund für eine Korrektur von Amtes wegen. 12.3. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Kostenaufteilung im Beitragsplan Strasse zwischen Gemeinde und Privaten sowie unter den Privaten nicht zu beanstanden ist. - 24 - 13. 13.1. In Bezug auf den Beitragsplan Kanalisation machen die Beschwerdefüh- renden geltend, die bestehende Kanalisationsleitung in der X-Strasse habe gemäss Gutachten eine genügende Kapazität aufgewiesen für die Entwäs- serung des Teileinzugsgebiets XY im Mischsystem. Die Kalibervergrösse- rung sei aufgrund der Aufhebung von Regenauslässen und deren Umfunk- tionieren in Hochwasserentlastungen notwendig geworden. Zudem sei der Sammelkanal vom ehemaligen Bahntrassee in die X-Strasse verlegt wor- den. Daraus entstehe den Anstössern kein Sondervorteil (Beschwerde S. 17 und 20). Die erst an der Verhandlung vorgetragenen Mängel an der bestehenden Leitung werden vom Vertreter der Beschwerdeführenden bestritten (Proto- koll S. 13). Er führt weiter an, die Kanalisationsleitung habe Sammelfunktion. Rund 50 % des Gemeindegebiets würden über die neue Sammel- und Transport- leitung entwässert. Sammelleitungen gehörten zu den öffentlichen Aufga- ben; daraus entstünde den Privaten kein Sondervorteil (Beschwerde S. 18 - 20). Zudem seien gemäss Art. 60a GSchG (Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 [Gewässerschutzgesetz; SR 814.20]) die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Kanalisati- onsanlagen mit Gebühren und Abgaben zu finanzieren. Es dürften keine Grundeigentümerbeiträge von Anwohnern einer Sammelleitung erhoben werden (Beschwerde S. 20). 13.2. Der Gemeinderat hält dagegen, dass gemäss GEP-2009 für das Gebiet XY das Teiltrennsystem vorgesehen sei. Mit dem Bauvorhaben sei diese Vor- gabe umgesetzt worden; das Gebiet XY sei nun erstmals GEP-konform er- schlossen. Der Tatsache, dass die bestehende Leitung als Entwässerung des Gebiets im Mischsystem genügt hätte, werde bei der Kostenverteilung Rechnung getragen. Auch bezüglich der Kanalisation könne nicht von auf- geschobenem Unterhalt gesprochen werden (Vernehmlassung S. 6; Ein- spracheentscheid S. 5 [Vernehmlassungsbeilage 5]). 13.3. 13.3.1. Entgegen der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführenden sind auch Erschliessungsbeiträge an die Groberschliessung bundesrechtskonform. Art. 60a GSchG verpflichtet die Kantone, verursachergerechte Gebühren oder "andere Abgaben" für den Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er- - 25 - satz von öffentlichen Abwasseranlagen zu erheben. Zu den "anderen Ab- gaben" gehören auch Erschliessungsbeiträge (vgl. Hans W. Stutz, Schwei- zerisches Abwasserrecht, Genf 2008, S. 191 ff.; Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 2650; BGE 106 Ia 242 Erw. 3b; Bundesgerichtsentscheid 2P.78/2003 Erw. 3.3). Die Groberschliessung ist jener Teil der öffentlichen Abwasseranlagen, an der ein grösseres Interesse der Allgemeinheit be- steht. Das schliesst aber nicht aus, dass den Anstössern an eine solche Anlage ein Sondervorteil entsteht. Ist ein solcher gegeben, dürfen auch Er- schliessungsbeiträge erhoben werden. Das gesteigerte öffentliche Inte- resse wird durch einen höheren Gemeindeanteil an den Kosten abgegolten (vgl. § 20 RFE; zur Kostenaufteilung siehe Erw. 14. ff.). 13.3.2. Wie bereits festgestellt (vorne Erw. 4.2.) erfüllten die Entwässerungsanla- gen in der X-Strasse die Anforderungen gemäss GEP-2009 nicht, insbe- sondere war das Teiltrennsystem noch nicht umgesetzt. Sodann war die bestehende Leitung sanierungsbedürftig. Dieser Hinweis des technischen Beraters der Gemeinde (Protokoll S. 7) ist zutreffend, wie die Fachrichter des Spezialverwaltungsgerichts aufgrund ihres Eindrucks der Kanalfern- sehaufnahmen (Beilagen Beweissicherungsverfahren) bestätigten. Die Umsetzung des GEP-2009 verlangte Änderungen am gesamten Entwäs- serungssystem in der X-Strasse. Erst jetzt ist das Gebiet abwassertech- nisch gesetzeskonform erschlossen. Davon profitieren sowohl die Anstös- ser wie auch die Gemeinde. Die Folge der Änderung von Zonenplan und Sondernutzungsplan (Ver- schiebung der Transportleitung in die X-Strasse) ist nicht von den Anstös- sern der X-Strasse zu verantworten. Ohne die Planungsänderung hätte aber die bestehende Schmutzwasserleitung saniert und in einem Teilab- schnitt erweitert sowie eine neue Sauberwasserleitung verlegt werden müssen (vgl. GEP-2004). Es hätte also auch dann ein Graben in der XY geöffnet und eine neue Leitung verlegt werden müssen (Sauberwasserlei- tung). Die Sanierung der Schmutzwasserleitung wäre zwar zu Lasten der Gemeinde gegangen, die Verlegung der Sauberwasserleitung hätte aber zu 70 % von den Anstössern bezahlt werden müssen (vgl. § 20 RFE). Für letzteres wären Kosten von rund Fr. 370'000.00 (zuzüglich MWST) entstan- den (565 m Länge, Kaliber 250 mm in 2 m Tiefe [vgl. Berechnung AE., eingereicht an Verhandlung vom 23. Oktober 2013]). Davon wären dem- nach rund Fr. 260'000.00 (70 %) zuzüglich MWST auf die Anstösser ent- fallen. Bei der ausgeführten Variante tragen diese einen Anteil von rund Fr. 240'000.00 an die gesamte neu gestaltete Abwasserableitung. Das aus- geführte Projekt ist nach Aussage der Fachrichter auch für sie vorteilhaft. Das Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen in der X-Strasse erfährt durch den GEP-konformen Ausbau einen Sondervorteil. Sämtliche Be- schwerdeführenden sind Eigentümer von an die X-Strasse anstossenden - 26 - Grundstücken. Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzel- nen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Der Ausbau der Ka- nalisationsanlagen bringt ihnen einen Sondervorteil, wofür ein Beitrag er- hoben werden darf. Bei dieser Betrachtungsweise spielt es keine Rolle, dass die vorbeste- hende Schmutzwasserleitung von der Dimensionierung her als Erschlies- sung des Perimeters im Mischsystem genügt hätte. 13.3.3. Das Abwasserreglement der Gemeinde Q. kennt nur eine Anschlusspflicht für verschmutzte Abwässer, nicht aber für unverschmutzte (vgl. § 12 Abs. 1 AR, von der Gemeindeversammlung beschlossen am 22. November 1996, vom Baudepartement mit Ermächtigung des Regierungsrats am 9. Januar 1997 genehmigt). Dennoch ist der wirtschaftliche Sondervorteil der Sauberwasserleitung auch bei bestehenden Bauten zu bejahen, denn bei einem Um-, Aus- oder Neubau wäre auch bei diesen der Anschluss zu ver- langen. Die gesetzliche Grundlage der Beitragserhebung für die Sauberwasserlei- tung ist in der Bestimmung über die Kostenbeteiligung an Anlagen der Ab- wasserbeseitigung mit enthalten (§ 20 RFE; AGVE 2005 S. 414). 13.4. Zum Beitragsperimeter Kanalisation haben sich die Beschwerdeführenden nicht geäussert. Er ist daher nur auf offensichtliche Fehler zu prüfen. Die beiden Leitungen, Schmutz- und Sauberwasser, laufen parallel in der X-Strasse, weshalb der Beitragsperimeter für beide einheitlich ist. Es wur- den alle Anstösser an die X-Strasse einbezogen. Aus Sicht des Gerichts sind keine Korrekturen von Amtes wegen vorzunehmen. 13.5. Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass den Anstössern aus dem Ausbau des Gesamt-Kanalisationssystems ein Sondervorteil entstan- den ist, der eine Beitragserhebung rechtfertigt. Der Beitragsperimeter für Schmutz- und Sauberwasserleitung ist nicht zu beanstanden. 14. 14.1. Im nächsten Schritt ist die Kostenaufteilung zwischen öffentlicher Hand und Grundeigentümern zu prüfen. Der Vertreter der Beschwerdeführenden kritisiert kurz zusammengefasst, dass der erst provisorische und mangels aussagekräftiger Unterlagen nicht - 27 - überprüfbare Kostenanteil der Gemeinde S. in den Beitragsplan aufgenom- men worden sei. Der Basisvertrag zwischen den Gemeinden, auf den sich der Gemeinderat Q. berufe, sei keine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Beitrags (Beschwerde S. 8 ff.). Eine nachträgliche Korrek- tur mit der Schlussabrechnung sei nicht zulässig. Bei einem Fehler in einem Element falle der Beitragsplan als Ganzes dahin (Replik S. 2). 14.2. Der Gemeinderat Q. verweist auf den Vertrag betreffend die Durchleitung des Abwassers der Gemeinde S. durch das Gemeindegebiet von Q. und die gemeinsame Ableitung des Abwassers von der Abwasserreinigungsan- lage (ARA) Q. bis zur ARA "XZ" in T. vom 11./18. September 2000. Der Gemeinderat S. habe dem Kostenbeitrag zwar nicht zugestimmt, er habe aber auch keine Einsprache gegen den Beitragsplan erhoben. Falls keine Einigung zustande komme, werde die Gemeinde Q. den Anteil S. klage- weise einfordern. Ein höherer Anteil der Gemeinde S. würde zugunsten der beitragspflichtigen Grundeigentümer angerechnet (Vernehmlassung S. 3 f.; Einspracheentscheid S. 3 [Vernehmlassungsbeilage 5]; Duplik S. 1). Der Beitragsplan werde nochmals aufgelegt, sollten die definitiven Kosten mehr als 10 % höher als veranschlagt ausfallen (Vernehmlassung S. 4). 14.3. An der Verhandlung vom 23. Oktober 2013 erklärte der Gemeindeammann AK., die privaten Grundeigentümer hätten 22 % der Kanalisationskosten zu übernehmen, den Rest garantiere die Gemeinde Q.. Sollte der Beitrag von S. nicht erhältlich zu machen sein, übernehme die Gemeinde Q. diesen Anteil (Protokoll S. 15). Der Diskussion um den S. Beitrag ist damit der Boden entzogen. Die Auf- teilung der Kanalisationskosten zwischen öffentlicher Hand und Privaten steht definitiv fest - unabhängig davon, ob und wieviel die Gemeinde S. beisteuert. Die Beitragsverhandlung zwischen den Gemeinden tangiert die verfügten Grundeigentümerbeiträge nicht, bzw. nicht negativ (ein Mehr aus S. würde den Privaten zugutekommen). Es braucht nur noch geprüft zu werden, ob die Kostenbeteiligung der öffentlichen Hand dem kommunalen Reglement entspricht. 14.4. Gemäss § 20 RFE tragen die Grundeigentümer maximal 50 % der Kosten der Groberschliessung. Der Gemeinderat qualifiziert die Kanalisation im betroffenen Abschnitt als Groberschliessung. Auf die Schmutzwasser- Transportleitung trifft das zu, die Sauberwasserleitung dient jedoch bloss der Feinerschliessung (insbesondere wird S. nicht daran angeschlossen). - 28 - Der Gemeindeanteil von Q. wurde unter Berücksichtigung, dass die Kali- bervergrösserung zum Teil durch andere angeschlossene Gemeindege- biete mitverursacht wurde, auf 70 % festgelegt. Der Anteil der Gemeinde S. wurde mit 8 %, jener der Privaten mit 22 % veranschlagt (Grundsätze der Kostenverlegung S. 3 f.). Insgesamt soll die öffentliche Hand 78 %, die privaten Grundeigentümer 22 % der Kosten tragen. Der Kostenanteil der Privaten an die beiden Leitungen von 22 % liegt weit unter den reglementarisch zulässigen 50 % für Groberschliessungen bzw. 70 % für die Feinerschliessung. Das unbestrittenermassen grosse öffentli- che Interesse an der Schmutzwasser-Transportleitung wird durch einen grosszügigen Gemeindeanteil an den Gesamtkosten (Schmutz- und Sau- berwasser) vollumfänglich abgedeckt. Das verdeutlicht auch die vorgelegte Kontrollrechnung über den Kostenanteil bei der Variante ohne Verschie- bung der Transportleitung (vorne Erw. 13.3.2.). Die Kostenaufteilung zwi- schen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern ist nicht zu bean- standen. 14.5. Zur Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern haben sich die Parteien nicht geäussert, weshalb sich die Prüfung auf offensichtliche Fehler be- schränkt. Die Beiträge Kanalisation wurden nach denselben Kriterien wie die Stras- senbaubeiträge berechnet und verteilt (vgl. vorne Erw. 12.2.). Es gibt auch hier keinen Anlass für eine Korrektur von Amtes wegen. 15. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass erst mit dem Ausbau der X- Strasse und dem Ausbau der Entwässerungsanlagen eine gesetzeskon- forme Erschliessung erstellt wurde (Erw. 3.2. und 4.2.). Der Beitragsplan wurde rechtzeitig aufgelegt und die Beiträge sind nicht verwirkt (Erw. 7.4.), Die Beschwerdeführenden erlangen aus dem Strassenausbau einen Son- dervorteil und der Strassenbeitragsperimeter wurde korrekt festgelegt (Erw. 11.5.). Die Aufteilung der Strassenbaukosten zwischen Gemeinde und Grundeigentümern sowie unter den Grundeigentümern wurde korrekt vorgenommen (Erw. 12.3.). Die GEP-konforme Entwässerung im Teiltrenn- system bringt den Beschwerdeführenden einen Sondervorteil (Erw. 13.3.2.). Der Perimeter Kanalisationsleitungen ist nicht zu beanstanden (Erw. 13.4.). Die Aufteilung der Kosten für die Kanalisationsleitungen zwi- schen öffentlicher Hand und privaten Grundeigentümern sowie die Kosten- aufteilung unter den privaten Grundeigentümern ist in Ordnung (Erw. 14.4. und 14.5.). Die Beschwerde gegen die auferlegten Strassen- und Abwasserbaubei- träge ist daher abzuweisen. - 29 - 16. 16.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich von den Beschwerdeführenden zu übernehmen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Kosten für das (Vor-)Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisauf- nahme (4-DV.2012.1), inklusive Kosten des Gutachtens, sind abma- chungsgemäss (vgl. Protokoll Beweissicherung S. 14) von der Gemeinde Q. zu tragen, weil sie für den Altzustand der Erschliessungsanlagen be- weispflichtig ist (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 VRPG). Das Gutachten XY hat Fr. 10'484.65 gekostet (Rechnung vom 25. Mai 2012). Hinzu kommen Schreibgebühr und Auslagen (präsidiale Instruktionsverhandlung). 16.2. Die Parteikosten werden in der Regel ebenfalls nach Prozessausgang ver- legt (§ 32 Abs. 2 VRPG). Die obsiegende Gemeinde Q. ist nicht anwaltlich vertreten, weshalb ihr kein Kostenersatz zusteht (vgl. § 29 VRPG). Das Begehren um Parteikostenersatz des Vertreters der Beschwerdefüh- renden (Schreiben vom 23. Oktober 2013) ist – auch für das Beweissiche- rungsverfahren (vgl. vorne C.2. und erwähnte Verfügung vom 5. Juli 2012 Erw. 3.8. [in 4-DV.2012.1]) – infolge Unterliegens im Hauptverfahren abzu- weisen. Das Gericht erkennt: 1. Die Sammelbeschwerde vom 20. Juni 2012 wird abgewiesen, soweit da- rauf einzutreten war. 2.1. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 6'500.00, der Kanzleigebühr von Fr. 837.00 und den Auslagen von Fr. 258.00, zusammen Fr. 7'595.00, sind von den Beschwerdeführen- den unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der Kostenvorschuss von Fr. 6'500.00 wird angerechnet. 2.2. Die Zusatzkosten des Beweissicherungsverfahrens (4-DV.2012.1) beste- hend aus den Gutachterkosten von Fr. 10'484.65, der Kanzleigebühr von Fr. 91.00 sowie den Auslagen von Fr. 40.00, zusammen Fr. 10'615.65, sind von der Einwohnergemeinde Q. zu bezahlen. 3. - 30 - Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr lic. iur. Patrick Stutz, Rechtsanwalt und Notar, Burghalde, Mellin- gerstrasse 6, 5402 Baden (15, für sich und zuhanden seiner Klienten) - Gemeinderat Q. (2, für sich und zuhanden des technischen Beraters) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist kann nicht verlängert wer- den. Sie steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Beweismit- tel sind anzugeben. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel an- gerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezember 2008). Aarau, 23. Oktober 2013 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: E. Hauller R. Gehrig