2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus der Staatsgebühr von Fr. 5'000.00, der Kanzleigebühr von Fr. 325.00 und den Auslagen von Fr. 146.00, zusammen Fr. 5'471.00, sind von den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss wird angerechnet. 3. Es wird kein Parteikostenersatz zugesprochen. Zustellung - Herr Dr. iur. Stefan Meichssner, Rechtsanwalt, Hautstrasse 53, 5070 Frick (3, für sich und zuhanden seiner Klientinnen) - Gemeinderat Q. Mitteilung - F., Herr G. - Mitwirkende Kommissionsmitglieder - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde