Die Minderkosten im Vergleich zum Kostenvoranschlag sind nicht als Obsiegen zu werten. Die daraus resultierende Beitragssenkung wäre den Beschwerdeführerinnen auch ohne Ergreifung eines Rechtsmittels zugutegekommen, weil die Gemeinde nur die effektiv entstandenen Kosten auf die Grundeigentümer verlegen darf. Im Vergleichsvorschlag ist das Gericht von diesem Grundsatz – ausdrücklich ohne sich später darauf behaften zu lassen – abgewichen. Bei Scheitern des Vergleichs gibt es keinen Grund, der Gemeinde Verfahrenskosten über den gesetzlich vorgegebenen Anteil hinaus aufzuerlegen.