12. Der Beitrag der Beschwerdeführerinnen ist neu festzusetzen auf der Basis der effektiv entstandenen Kosten (Erw. 4.5.), unter Berücksichtigung der um den Zufahrtsweg zur Parzelle ccc erweiterten Perimeterfläche (Erw. 7.4.) und des freiwilligen Kostenanteils der Gemeinde Q. (Erw. 8.6.). 13. 13.1. Die Verfahrenskosten sind nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei Gutheissung in geringem Umfang (weniger als 10 %) sind die Verfahrenskosten dem mehrheitlich Unterliegenden vollständig aufzuerlegen (AGVE 2004 S. 331, bestätigt in AGVE 2007 S. 225 ff.).