11. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der X-Weg den Anforderungen an eine gesetzeskonforme Erschliessung erst mit dem Ausbau erfüllt (Erw. 4.6.), die Beschwerdeführerinnen daraus einen Sondervorteil erlangen (Erw. 6.4.), der Perimeter um den Teilabschnitt der Parzelle ccc zu erweitern ist (Erw. 7.4.), die Kostenaufteilung zwischen Gemeinde und Grundeigentümern nicht zu beanstanden ist (Erw. 8.4. und 8.6.), die Kostenaufteilung unter den Grundeigentümern ebenfalls nicht zu beanstanden ist (Erw. 9.5.) und das Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt ist (Erw. 10.). - 23 -