In § 27 SR ist u.a. das Kriterium Ausnützungsmöglichkeit aufgelistet. Erschliesst eine Anlage verschiedene Zonen, kann es angebracht sein, diese unterschiedlich zu belasten. Nutzungsunterschiede sind grundsätzlich aber nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf unterschiedlichen Erschliessungsvoraussetzungen basieren (z.B. Wohnen / Industrie), wenn also die eine Zone höhere Anforderungen an die Erschliessung stellt als die andere (Fahrbahnbreite, Gehweg, Tragfähigkeit). Massgebend ist sodann nicht die aktuelle Nutzung, sondern die Nutzungsmöglichkeit gemäss BNO.