9.2. Den Gemeinden kommt bei der Bestimmung der Kriterien für die Aufteilung der Kosten ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Gericht auferlegt sich daher bei Eingriffen in vorinstanzliche Entscheide Zurückhaltung, solange diese sachlich vertretbar erscheinen und das Ermessen pflichtgemäss ausgeübt wurde (SKE in AGVE 2002 S. 494 f.). Gemäss kommunalem Reglement ist den Grundeigentümern ihr Kostenanteil entsprechend ihrem wirtschaftlichen Sondervorteil aufzuerlegen. Dabei sind zu berücksichtigen: Beitragsperimeter, Grundstückgrösse, Ausnützungsmöglichkeit, Direktanstösser/Hinterlieger, Überbauung, Erschliessung durch mehrere Strassen, Gehwege, weiterverwendbare Vorleistungen, etc.