Dasselbe gilt für Teilabschnitte der Projekte XZ und XY (vgl. die mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 nachgereichten Unterlagen). Die aufgeführten Fälle ergeben ein etwas diffuses Bild. Nicht alle angeführten Gründe würden im Streitfall vom Gericht als verpflichtend für die Übernahme eines Gemeindeanteils beurteilt. Aus der zwar grosszügigen, aber uneinheitlichen Gemeindepraxis lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass die Gemeinde abweichend vom Reglement in jedem Fall einen Anteil tragen muss. Vorliegend geht es um eine erstmalige normkonforme Erstellung einer Feinerschliessung ohne Zusatznutzen für die Allgemeinheit. Ein Anspruch auf einen Gemeindeanteil besteht nicht.