Die Gemeinde Q. hat in den Beitragsplanverfahren ab 2002 unter verschiedenen Titeln kleinere oder grössere Anteile der Kosten übernommen (im Beitragsplan XZ 10 % auf einen Teilabschnitt, weil Fusswegverbindung / im Beitragsplan XY 50 %, weil gleichzeitig Änderungen und Erneuerungen ausgeführt wurden / im Beitragsplan XS 33 ⅓ %, weil einseitige Bebauung und Nutzung als Radweg / im Beitragsplan XV [2. Teil] 25 %, damit Gleichbehandlung mit Mühlerain 1. Teil). Im Beitragsplan XW waren die Strassenbaukosten zu 100 % von den Grundeigentümern zu tragen. Dasselbe gilt für Teilabschnitte der Projekte XZ und XY (vgl. die mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 nachgereichten Unterlagen).