8.4. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Erhebung von Beiträgen weder eine Unterscheidung nach öffentlichen oder privaten Grundstücken vorgenommen, noch nach Grundstücken, die einem privaten Zweck dienen und solchen, die einem öffentlichen Zweck dienen. Da auch Gemeindeparzellen in der Zone ÖBA von der Erschliessung profitieren, sind sie in den Perimeter einzubeziehen oder es ist der Gemeindeanteil entsprechend dem gesteigerten öffentlichen Interesse an der Benutzung der Erschliessungsanlage zu erhöhen (SKE in AGVE 2006 S. 362 f. mit Hinweisen; AGVE 1985 S. 170).