Die Parzelle ccc ist auf die nicht plankonforme Erschliessung über den X- Weg nicht angewiesen. Der Flächenabschnitt würde in einen Beitragsplan Y-Strasse als Hinterliegerfläche nicht einbezogen. Diese Teilfläche kann ausschliesslich im Beitragsplan X-Weg belastet werden. Der Verzicht darauf verstösst gegen das Gleichbehandlungsgebot. Aus diesen Gründen wurde die Teilfläche in den Parallelverfahren bei der Neuberechnung der Beiträge für die gerichtlichen Einigungen einbezogen. Das ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen.