Insbesondere hat sie keinen Zusammenhang mit der konkreten Erschliessung des Grundstücks oder den Überbauungsmöglichkeiten. Eine andere Aufteilung des Grundstücks ist nur dann vorzunehmen, wenn die schematische Aufteilung den durch die beiden Strassen geschaffenen Sondervorteilen nicht gerecht würde (VGE in AGVE 2006 S. 96).