7.2. An die Kosten einer Erschliessungsanlage sind in erster Linie die Grundeigentümer der anstossenden Grundstücke zu beteiligen. Hinterliegende Grundstücke, die ebenfalls ausschliesslich über diese Anlage erschlossen sind, haben in der Regel einen reduzierten Beitrag zu leisten. Grenzt ein Grundstück an zwei parallele Erschliessungsstrassen, wird es mit einer Mittellinie aufgeteilt und anteilmässig an den Erschliessungskosten beider Strassen beteiligt. Die Mittellinie ist eine rein rechnerische Zuordnung der Parzellenhälfte; sie hat keine zusätzliche Funktion. Insbesondere hat sie keinen Zusammenhang mit der konkreten Erschliessung des Grundstücks oder den Überbauungsmöglichkeiten.