Es wird mit dem geplanten Strassenbau erstmals regelkonform erschlossen, was den vorliegenden Sachverhalt in die Nähe des Tatbestands einer "Erstellung" (Neubau inklusive Neubau auf Trassee eines Flurwegs) rückt (vgl. erwähnten VGE vom 5. Mai 2009 S. 13). Als Feinerschliessungsstrasse dient der X-Weg zudem ausschliesslich den Bedürfnissen der Anstösser. Der Allgemeinheit entsteht durch den Ausbau kein Vorteil. Einzig die Grundeigentümer im Perimeter, so auch die Beschwerdeführerinnen, erlangen daraus einen Sondervorteil.