6.2. Der X-Weg hat im alten Zustand den Erfordernissen an eine gesetzeskonforme Erschliessung nicht genügt. Der Mangel wurde mit dem Ausbau behoben, woraus den Grundeigentümern im Perimeter ein Sondervorteil erwuchs (Erw. 4.5.). Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt ebenso für das einzelne darin gelegene Grundstück, unabhängig davon, ob es überbaut ist oder nicht (Erw. 5.3.). Es wird mit dem geplanten Strassenbau erstmals regelkonform erschlossen, was den vorliegenden Sachverhalt in die Nähe des Tatbestands einer "Erstellung" (Neubau inklusive Neubau auf Trassee eines Flurwegs) rückt (vgl. erwähnten VGE vom 5. Mai 2009 S. 13).